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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.09.2014

Umsatzsteuer | Vorsteuerausschluss bei Aufwendungen für Yachten (BFH)

Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG für Aufwendungen für Segel- und Motoryachten steht sowohl hinsichtlich der laufenden Aufwendungen als auch hinsichtlich der Erwerbskosten im Einklang mit dem Unionsrecht. Denn diese Regelung war bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG verankert und wird somit von der sog. Stillhalteklausel des Art. 176 MwStSystRL umfasst (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin, eine Handels-GbR, vercharterte seit 2003 Motoryachten. Im Dezember 2006 erwarb sie die Yacht A für 1.100.000 EUR zzgl. USt. Die Klägerin ordnete die Yacht A ihrem Unternehmen zu und machte hinsichtlich des Erwerbs für den Voranmeldungszeitraum 2006 den Vorsteuerabzug geltend. Im März 2007 wurde die Yacht nach Palma de Mallorca transportiert, um sie an fremde Dritte zu vermieten und durch die Familie der Gesellschafter-Geschäftsführerin H zu nutzen. Im Dezember 2008 veräußerte die Klägerin die Yacht A zum Einkaufspreis (1.100.000 EUR) zurück an die Verkäuferin. Die Yacht wurde auf Mallorca übergeben. In der Rechnung, in der die der Klägerin erteilte deutsche Umsatzsteuer-Identifizierungsnummer (USt.-ID-Nr.) ausgewiesen wurde, wird der Verkauf von der Klägerin als nicht steuerbar behandelt. Über eine spanische USt.-ID-Nr. verfügte die Klägerin nicht.
Mit Kaufvertrag vom und Rechnung vom kaufte die Klägerin unter Anrechnung des Kaufpreises für die Yacht A die gebrauchte Yacht B für 1.630.900 EUR zzgl. USt. Die Yacht B sollte im Dezember 2008 in Deutschland an die Klägerin übergeben werden. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2008 machte die Klägerin die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend.
Das Finanzamt ging von einem steuerbaren Verbringen der Yacht A i.S. des § 3 Abs. 1a UStG durch die Klägerin im Dezember 2008 aus. Das FA verneinte das Vorliegen einer Steuerbefreiung ebenso wie die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Yacht B und setzte die Umsatzsteuer für Dezember 2008 entsprechend fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Der BFH hob die erstinstanzliche Entscheidung auf wies die Sache an das FG zurück.Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Ergebnis hat das FG zu Recht entschieden, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Yacht B nicht zusteht.

  • Selbst wenn die Klägerin die Yacht B i.S. des § 15 Abs. 1 UStG für ihr Unternehmen bezogen haben sollte, fallen die Aufwendungen für deren Erwerb unter das Vorsteuerabzugsverbot des § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG.

  • § 15 Abs. 1a UStG ist vorliegend auch anwendbar: unionsrechtliche Grundlage der Vorschrift ist Art. 176 der MwStSystRL (bis : Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG). Diese Bestimmung stellt eine - bisher nicht getroffene - Regelung des Rates über Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendungen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, in Aussicht.

  • Darüber hinaus enthält Art. 176 MwStSystRL eine sog. Stillhalteklausel, die bis zum Inkrafttreten einer unionsrechtlichen Regelung die Beibehaltung der innerstaatlichen Ausschlüsse des Rechts auf Vorsteuerabzug erlaubt, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG galten.

  • Die in § 15 Abs. 1a UStG getroffene Regelung ist bereits bei Inkrafttreten der Richtlinie 77/388/EWG im deutschen UStG verankert gewesen.

  • Der Vorsteuerausschluss gemäß § 15 Abs. 1a UStG stellt deshalb, jedenfalls soweit er laufende Aufwendungen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG betrifft, nur eine Ersatzregelung für einen bereits bestehenden Ausschlusstatbestand dar und ist damit keine dem Unionsrecht widersprechende Erweiterung oder erstmalige Einfügung eines Ausschlusstatbestands. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 77/388/EWG galt bereits ein mittelbares Vorsteuerabzugsverbot für Leistungsbezüge, die mit einer Segelyacht zusammenhängen, weil § 1 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c UStG 1973 der Umsetzung des Ausschlusses von Repräsentationsaufwendungen vom Vorsteuerabzugsrecht gemäß Art. 17 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG und damit demselben Zweck wie § 15 Abs. 1a UStG diente.

  • Auch hat das FG das Verbringen der Yacht A nach Mallorca zu Recht als gemäß § 3 Abs. 1a UStG steuerbare Lieferung behandelt, die im Dezember 2008 zu erfassen ist. Zwar ist der Transport der Yacht A im März 2007 ist noch nicht als steuerbares Verbringen zu beurteilen. Das Verbringen liegt aber mit dem Verkauf der Yacht A im Dezember 2008 vor, weil die Absicht der Klägerin, Vermietungsumsätze mit der Yacht A auszuführen, damit endete.

  • Jedoch ist das FG zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass das der Lieferung gleichgestellte Verbringen der Yacht A allein deshalb nicht von der Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a Abs. 2 UStG umfasst wird, weil die Klägerin es unterlassen hat, in Spanien den innergemeinschaftlichen Erwerb der Yacht A anzumelden und zu versteuern.

  • Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um die Steuerbefreiung nach §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a Abs. 2 UStG in Anlehnung an das NWB UAAAD-61700, "R" zu versagen.

  • Hiernach muss sich der Lieferer vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung des Erwerbers beteiligt haben. Das gilt auch für ein innergemeinschaftliches Verbringen i.S. von § 6a Abs. 2, § 3 Abs. 1a UStG.

  • Hierzu wird das FG weitere Feststellungen zu treffen haben.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NAAAF-11893