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BVerwG 26.09.2002 3 C 9.02

Straßenverkehrsrecht; | Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten

Ein Anspruch eines Bürgers auf straßenverkehrsbehördliches Eingreifen besteht nicht nur bei Gefahren, die sich auf den Straßenverkehr selbst auswirken, sondern auch dann, wenn durch den Straßenverkehr Eigentumsbeeinträchtigungen drohen. Ist eine Straße für den Schwerlastverkehr eröffnet und kommt es hierdurch zu Erschütterungen auf einem angrenzenden Grundstück und der Gefahr der Beschädigung des aufstehenden Gebäudes, so kann der Eigentümer gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO eine (Wieder-)Herabsetzung des zulässigen Gewichts der Fahrzeuge auf 3,5 t verlangen ().

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