Bilanzierung | Behandlung stornobehafteter Provisionen eines Versicherungsvertreters (OFD)
Für die Frage der steuerlichen Behandlung von Provisionseinkünften eines selbständig bilanzierenden Versicherungsvertreters gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen zur Erfassung von Betriebseinnahmen nach §§ 4, 5 EStG (/St 222).
Bei der Gewinnermittlung nach dem Betriebsvermögensvergleich werden die Einnahmen in dem Zeitpunkt erfasst, in dem der Anspruch auf sie realisiert worden ist. Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Vermittlungsprovision im Versicherungsgeschäft realisiert ist, hängt - unabhängig von der Fälligkeit - von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab.Auszuzahlende Provisionen
Handelsrechtlich hat der Versicherungsvertreter Anspruch auf die Provision (einmalig oder laufend), sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat (§ 92 Abs. 4 HGB i. V. m. § 87a Abs. 1 HGB). Vertraglich können jedoch andere Regelungen getroffen werden, es kann z. B. ein Recht auf Vorschuss oder Teilprovision eingeräumt werden. Die von einem Versicherungsvertreter am Bilanzstichtag entstandenen Provisionsansprüche sind grds. zu aktivieren.Besonderheiten für Lebensversicherungsverträge ab 2008
Das Versicherungsvertragsgesetz wurde grundlegend reformiert. Darin sind Änderungen zur Verbesserung der Transparenz und zugunsten der Versicherungsnehmer enthalten, z. B. bei den Bestimmungen zur vorzeitigen Vertragsauflösung von Lebensversicherungen.
Für die Bestimmung des Rückkaufswertes sind die in den Beiträgen einkalkulierten Abschlusskosten einer Lebensversicherung auf die ersten fünf Jahre der Vertragslaufzeit verteilt zu berücksichtigen.
Die Rückkaufswerte sind damit in den ersten fünf Jahren entsprechend höher und die Provisionen entstehen verteilt auf die Monate der ersten fünf Jahre.
Verschiedene Versicherer (z. B. die Allianz) bieten weiterhin eine sofortige Auszahlung der Provision an. Diese wird vorschüssig für ein Versicherungsjahr und als Darlehn für die vier folgenden Jahre ausgezahlt.
Dadurch ergibt sich ein Steuerstundungseffekt für die Versicherungsvertreter, die so nur 20 % der Provisionen sofort versteuern müssen. Das Darlehen ist dann in den folgenden vier Jahren gewinnerhöhend aufzulösen.
Bei Betriebsaufgaben ist darauf zu achten, dass die erhaltenen Darlehen aus Provisionen als sonstige Erlöse zu erfassen sind und das Darlehenskonto aufzulösen ist.
Stornoreserve
Werden dem Versicherungsvertreter vertraglich vereinbarte Prozentsätze der verdienten Provisionen nicht gutgeschrieben, sondern auf einem sog. Stornoreservekonto verbucht, hat der Versicherungsvertreter im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich eine entsprechende Forderung zu erfassen. Bei Betriebsaufgaben ist auch hier darauf zu achten, dass das Konto gewinnerhöhend aufzulösen ist.Einstellung von Stornorückstellungen
Das Wagnis eines Provisionsausfalls innerhalb des Provisionshaftungszeitraumes und die damit gegenüber der Versicherung bestehenden Rückzahlungsverpflichtung bereits erhaltener Provisionen stellt eine ungewisse Verbindlichkeit dar, die bilanziell zu erfassen ist. Die Rückstellungshöhe ist eine Einzelfallentscheidung. Bei der Ermittlung der risikobehafteten Provisionen sind solche auszuscheiden, die im jeweiligen Jahre bereits einzeln berichtigt wurden. Das Verhältnis von Provisionen gesamt zu den tatsächlich ausgefallenen Provisionen ergibt die sogenannte Stornoquote (höchstens 10 % nach Branchenerfahrungsschatz). Auf eine korrespondierende Bilanzierung bei Versicherungsvertreter und Versicherer ist zu achten.Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-11864