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Online-Nachricht - Freitag, 29.08.2014

Verbraucherschutz | Gericht verbietet Trick mit kostenloser Registrierung (vzbv)

Ein Internetanbieter darf nicht mit einer Gratis-Anmeldung werben, wenn er die versprochene Dienstleistung tatsächlich nur kostenpflichtig anbietet. Außerdem muss er klar über Kosten und Bedingungen informieren, zu denen sich ein Probe-Abo verlängert. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Flirtcafe online GmbH entschieden.

Hintergrund: „Jetzt kostenlos anmelden“ – so lud die Internetseite Flirtcafe.de zum „Chatten, Flirten, Daten“ ein. Kunden, die sich registrierten, konnten danach aber lediglich ein eigenes Profil erstellen und die Profile anderer Teilnehmer einsehen. Kontakte knüpfen, Nachrichten empfangen und senden war über das Portal nur als kostenpflichtiges Abonnement möglich. Voreingestellt war dafür ein 10-tägiges Probeabo für 1,99 Euro. Die Tücke lauerte im Kleingedruckten: Wenn der Kunde das Probeabo nicht innerhalb von einer Woche kündigte, verlängerte es sich automatisch um 6 Monate - zum Preis von insgesamt 468 Euro.
Hierzu führt der vzbv weiter aus:

  • Der vzbv hatte dem Internetanbieter irreführende Werbung und eine Verschleierung der Abo-Bedingungen vorgeworfen. Das Landgericht Köln gab der Klage statt (; nicht rechtskräftig). Die als kostenlos beworbene Dienstleistung könne tatsächlich nur gegen Entgelt in Anspruch genommen werden. Zudem verstieß das Unternehmen gegen das seit August 2012 geltende „Gesetz zum besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Danach müssen Anbieter ihre Kunden vor Absenden der Bestellung deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile informieren.

  • Auf der Bestellseite von Flirtcafe fehlte jedoch die Kündigungsfrist, der hohe Preis der automatischen Abo-Verlängerung war versteckt platziert und schwer zu lesen.

  • Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentralen versuchen Anbieter immer wieder, das neue Gesetz zu umgehen. Seit dem Inkrafttreten hat der vzbv bereits mehr als 20 Unterlassungsverfahren eingeleitet.

  • „Setzt sich diese Rechtsprechung durch, wäre das ein wichtiger Erfolg gegen Kostenfallen im Internet“, sagt Bianca Skutnik, Rechtsreferentin beim vzbv. „Viele Portale locken Verbraucher mit einer kostenlosen Registrierung an. Die eigentliche Leistung gibt es dann aber nur gegen ein teures Abo, das den Kunden untergeschoben wird.“

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. online
Hinweis: Weiter Informationen hierzu finden Sie auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale.

Fundstelle(n):
DAAAF-11853