Lohnsteuer | Selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines Dienstwagens (BMF)
Das BMF hat in einem weiteren Schreiben zu der lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Stellung genommen ().
Das BMF hat in einem weiteren Schreiben zu der lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Stellung genommen (NWB QAAAD-09987).
Nach der Auffassung des BFH gehen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode in die Gesamtkosten eines zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens auch vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen ein. Der BFH sieht darin Aufwendungen zum Erwerb des Nutzungsvorteils i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG und damit Werbungskosten. Eine Berücksichtigung der selbst getragenen Aufwendungen als Werbungskosten kommt laut BFH bei der 1%-Regelung dagegen nicht in Betracht, weil bei dieser typisierenden Regelung die Höhe des geldwerten Vorteils nicht von den individuellen Kosten abhängt ().
Die o.g. Rechtsgrundsätze werden hinsichtlich der Fahrtenbuchmethode von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder nicht geteilt. In Höhe der selbst getragenen Aufwendungen sei der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i.V.m. § 19 Abs. 1 EStG seien nicht erfüllt. Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen nicht den individuell zu ermittelnden geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 1, 2. Halbsatz LStR 2008). Bei der 1%-Regelung mindern vom Arbeitnehmer selbst getragene Aufwendungen demgegenüber nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil (R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 S. 5 LStR 2008). Sie stellen auch kein Nutzungsentgelt dar.
Das oben genannte BMF-Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download zur Verfügung.
Fundstelle(n):
SAAAF-11848