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Online-Nachricht - Mittwoch, 27.08.2014

Umsatzsteuer | Keine Entgeltminderung bei Zentralregulierung (BFH)

Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt, und führen dementsprechend auch nicht zu einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Änderung der Bemessungsgrundlage wegen der Weitergabe von Provisionen durch einen Zentralregulierer an seine Anschlusskunden.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Klägerin ist nicht zu einer Minderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 UStG berechtigt.

  • Der Lieferant beliefert den Anschlusskunden unmittelbar und die Klägerin erbringt demgegenüber eigenständige sonstige Leistungen.

  • Damit ist die Klägerin als Zentralreguliererin nicht Teil einer zwischen dem Lieferanten und dem Anschlusskunden bestehenden Kette von Umsätzen.

  • Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, können die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt nicht mindern.

  • Das Zusatzskonto, das der Zentralregulierer den Abnehmern der Lieferungen gewährt, mindert nicht das Entgelt für die Leistung, die der Zentralregulierer gegenüber dem Lieferer erbringt, da der Zentralregulierer keinen Nachlass für diese Leistung gewährt.

  • Hierdurch kommt es auch nicht zu einer Störung des Neutralitätsgrundsatzes.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Mit dem NWB DAAAE-53954 "Ibero Tours" wurde die Meinung des BHF (vgl. NWB VAAAC-87375), dass Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer - zusätzlich zu dem von den Warenlieferanten an die Mitglieder eingeräumten Skonto - für den Warenbezug gewährt ("Zusatzskonto"), die Bemessungsgrundlage des Umsatzes der von der Einkaufsgenossenschaft gegenüber den Warenlieferanten erbrachten Leistungen mindern, aufgegeben. Der EuGH hat die in seinem Urteil vom entschieden, dass ein Reisebüro als Vermittler dem Endverbraucher aus eigenem Antrieb und auf eigene Kosten einen Nachlass auf den Preis der vermittelten Leistung gewährt, die von dem Reiseveranstalter erbracht wird. Danach wirkt sich der Preisnachlass nicht auf das Entgelt der vom Vermittler an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen aus, da der Vermittler keinen Nachlass für die im Rahmen der Vermittlungstätigkeit an den Reiseveranstalter erbrachten Dienstleistungen gewährt.
 

Fundstelle(n):
YAAAF-11846