Verträge im Internet | Kündigung nur mit eigenhändiger Unterschrift möglich? (vzhh)
Verbraucher, die einen Vertrag übers Internet abschließen und abwickeln, müssen diesen auch auf demselben Weg kündigen können. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg e.V. (vzhh) in einer aktuellen Pressemitteilung hin.
Hintergrund: Verträge im Internet sind schnell geschlossen. Nur ein paar Klicks und los geht's. So einfach ist es auch bei der von der Frontline Digital GmbH betriebenen Online-Partnervermittlung Parwise. Entscheidet man sich jedoch, das Vertragsverhältnis zu kündigen, soll dies nach Vorstellung von Parwise nicht so einfach möglich sein. In deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) heißt es: „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und ist mit eigenhändiger Unterschrift und unter Nennung der zur Registrierung verwendeten E-Mail-Adresse per Post an Frontline Digital GmbH (Adresse siehe Impressum) zu richten.“
Hierzu führte die Verbraucherzentrale weiter aus:
Wir hielten diese Formulierung für unzulässig: Verbraucher, die einen Vertrag übers Internet abschließen und abwickeln, müssen diesen auch auf demselben Weg kündigen können. Bei Parwise war genau das nicht möglich! Singles konnten mit nur ein paar Klicks auf dem Internetportal zwar Online-Kontaktdienstleistungen vertraglich vereinbaren, die Kündigung des Vertragsverhältnisses erschwerte ihnen das Unternehmen jedoch, weil sie eigenhändig unterschrieben sein musste.
Wir haben daher wegen des in den Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierten Formerfordernisses gegen Parwise geklagt und in erster Instanz gewonnen. Das Landgericht Berlin untersagte Parwise die weitere Verwendung der Klausel mit einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (). Eine zuvor geforderte Unterlassungerklärung wollte der Partnervermittler nicht abgeben.
Im Gerichtsverfahren verwies die Online-Partnervermittlung darauf, dass das Formerfordernis auch den Verbrauchern diene, denn durch eine Unterschrift könne dem Missbrauch eines E-Mail-Accounts durch Dritte entgegengewirkt werden. Eine fadenscheinige Ausrede, finden wir. Denn da der Abschluss des Vertrags auch nicht mittels eigenhändiger Unterschrift erfolgt, ist ein Unterschriftenabgleich in der Praxis gar nicht möglich.
Trotzdem: Auch wenn Sie einen Vertrag per E-Mail oder Fax kündigen können, empfehlen wir aus Beweisgründen, Verträge grundsätzlich mit Einwurfeinschreiben zu beenden.
Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg e.V., Pressemitteilung
Hinweis: Weitere Informationen hierzu inklusive einer Kopie des o.g. Urteils finden Sie auf den Internetseiten der Verbraucherzentrale.
Fundstelle(n):
JAAAF-11838