Einkommensteuer | Ausschluss der Abgeltungsteuer für Gesellschafterdarlehen (FG)
Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass der Ausschluss der günstigen Abgeltungsbesteuerung für Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen, die eine Kapitalgesellschaft an einen zu mindestens 10 Prozent beteiligten Gesellschafter zahlt, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Auch die Versagung des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, sei nicht verfassungswidrig (FG Münster, Urteil v - 10 K 2637/11 E; Revision zugelassen).
Hintergrund: § 20 Abs. 9 Satz 1 und 2 EStG sehen vor, dass bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen als Werbungskosten grds. ein Betrag von 801 EUR bzw. von 1.602 EUR bei zusammen veranlagten Eheleuten abzuziehen ist (Sparer-Pauschbetrag), der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. § 20 Abs. 9 EStG findet allerdings gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 in den Fällen des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. a) bis c) EStG keine Anwendung. Vorliegend war § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. b) EStG anwendbar. Die Regelung sieht vor, dass der Abgeltungsteuersatz gemäß § 32 Abs. 1 EStG u.a. für Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG keine Anwendung findet, wenn die Kapitalerträge von einer Kapitalgesellschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.
Sachverhalt: Im Streitfall hatte der verheiratete Kläger einer GmbH, deren Alleingesellschafter er war, ein Darlehen gewährt. Für den Kläger fielen im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung keine Werbungskosten an, insbesondere hatte er das Darlehen nicht fremd finanziert. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass auf die Darlehenszinsen, die die GmbH an ihn zahlte, der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent und nicht sein höherer persönlicher Steuersatz Anwendung finden müsse. Selbst wenn der persönliche Steuersatz zum Tragen komme, müsse, so die Auffassung des Klägers, zumindest der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602 EUR für Verheiratete von den Zinseinnahmen abgezogen werden. Die im Streitfall anwendbaren gesetzlichen Regelungen, die einen Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes und des Sparer-Pauschbetrages vorsähen, seien verfassungswidrig. Der 10. Senat teilte die Auffassung des Klägers nicht.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Die im Streitfall anwendbare Regelung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 lit. b) EStG, die die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Darlehenszinsen ausschließt, die an einen zu mindestens 10 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter gezahlt werden, verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Der Gesetzgeber ist berechtigt, die Anwendung des - im Regelfall - günstigeren Abgeltungsteuersatzes durch Ausnahmetatbestände zu begrenzen, wenn die Gefahr besteht, dass Unternehmensgewinne in Form von Darlehenszinsen „abgesaugt“ und in die privilegiert besteuerte private Anteilseignerebene verlagert werden, so dass es zu einer ungerechtfertigten Steuersatzspreizung kommt.
Bei einer Unternehmensfinanzierung durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter besteht diese Gefahr typischerweise. Einen „Gegenbeweis“ in Form der Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung muss das Gesetz dabei nicht zwingend zulassen.
Anmerkung: Auch der in § 20 Abs. 9 EStG vorgesehene Ausschluss des Sparer-Pauschbetrages in Fällen, in denen der Abgeltungsteuersatz nicht zur Anwendung kommt, begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Anstelle des Sparer-Pauschbetrages könne der Steuerpflichtige die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abziehen. Seien, wie im Streitfall, keine Werbungskosten angefallen, entspreche die Besteuerung der ungekürzten Zinseinnahmen gerade der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, so das Finanzgericht weiter.
Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v.
Hinweis: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde in diesem Verfahren noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
NAAAF-11799