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Online-Nachricht - Mittwoch, 13.08.2014

Einkommensteuer | Verlust einer Darlehensforderung (BFH)

Der Verlust einer aus einer Gehaltsumwandlung entstandenen Darlehensforderung eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber kann insoweit zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen, als der Arbeitnehmer ansonsten keine Entlohnung für seine Arbeitsleistung erhalten hätte, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Verlust von Genussrechtskapital, soweit es durch Umwandlung eines Überstundenguthabens entstanden ist, zu Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führt. Die Genussrechte waren infolge der Insolvenz der Arbeitgeberin des Klägers als nachrangige Insolvenzforderungen nicht zur Auszahlung gelangt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FG der ersten Instanz hat den Verlust von Genussrechtskapital zu Recht als Verlust einer sonstigen Kapitalforderung i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG beurteilt, da es durch Umwandlung des Überstundenguthabens entstanden ist (vgl. auch NWB QAAAB-68138).

  • Ebenfalls zutreffend hat das FG den Verlust dieser Kapitalforderung im Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt.

  • Denn der Verlust einer Darlehensforderung kann als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 19 EStG zu berücksichtigen sein, wenn der Arbeitnehmer das Risiko des Darlehensverlusts aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat und daher jedenfalls nicht die Nutzung des Geldkapitals zur Erzielung von Zinseinkünften im Vordergrund stand.

  • So liegt der Fall hier: Der Verlust des Genussrechtskapitals, soweit es durch Umwandlung des Überstundenguthabens entstanden ist, steht vorliegend in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis: Der Kläger hätte ansonsten keine Entlohnung für seine unbezahlt geleisteten Überstunden erhalten, ohne seinen Arbeitsplatz erheblich zu gefährden.

Hinweis: Entgegen der Auffassung der Revision konnte das FG darüber hinaus offenlassen, ob der Kläger die Umwandlungen zu einem Zeitpunkt vorgenommen hat, in dem keine Bank oder ein Dritter dem Arbeitgeber mehr Kredit gewährt hätte. Ein solcher Sachverhalt ist lediglich ein Indiz für eine beruflich veranlasste Darlehenshingabe, nicht aber unabdingbare Voraussetzung für den Werbungskostenabzug eines Darlehensverlustes bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
BAAAF-11790