Einkommensteuer | Erweitertes Abzugsverbot für Bestechungsgelder (BFH)
Das für die "Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen" geltende Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG erfasst nicht nur die Bestechungsgelder als solche, sondern auch die Kosten eines nachfolgenden Strafverfahrens sowie Aufwendungen, die aufgrund einer im Strafurteil ausgesprochenen Verfallsanordnung entstehen. Kosten der Strafverteidigung sind zudem nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Betriebsausgaben, die aus der Zuwendung von Vorteilen heraus entstehen oder mit einer solchen Zuwendung zusammenhängen können nicht abgezogen werden, sofern die Zuwendung eine rechtswidrige Handlung darstellt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als zertifizierter Werkstatteinrichter eines Automobilkonzerns Bestechungsgelder an eine GmbH gezahlt, um von dieser bei der Auftragsvergabe bevorzugt behandelt zu werden. Er wurde dafür zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Die Beteiligten streiten darüber, ob und inwieweit die Kosten, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden (Verfallsanordnung und Verfahrenskosten) sind, steuerlich abzugsfähig sind.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Eine Rückstellung für die vom Kläger erwarteten Kosten des Strafverfahrens und der Verfallsanordnung kann nicht gebildet werden.
Die Kosten stellen zwar im Streitfall Betriebsausgaben dar, weil der strafrechtliche Vorwurf durch das betriebliche Verhalten des Klägers, der mittels seiner Bestechungshandlungen höhere Betriebseinnahmen erzielen wollte, veranlasst gewesen ist.
Sie dürfen jedoch den Gewinn nicht mindern, da sie als "mit der Zuwendung von Vorteilen zusammenhängende Aufwendungen" unter das Abzugsverbot fallen.
Der Gesetzeswortlaut stellt keine besonderen Anforderungen an den "Zusammenhang" zwischen der Zuwendung von Vorteilen und den weiteren nicht abziehbaren Aufwendungen. Dementsprechend ist auch im Rahmen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 Satz 1 EStG auf den allgemeinen Veranlassungszusammenhang abzustellen.
Selbst dann, wenn handelsrechtlich in einem der Streitjahre eine Rückstellung gebildet werden könnte, wäre die entsprechende Gewinnauswirkung ertragsteuerrechtlich durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung in vollem Umfang zu neutralisieren.
Die Kosten des Strafverfahrens können auch nicht als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden, da sie dem Grunde nach Betriebsausgaben darstellen.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der Senat schließt sich mit dieser Entscheidung dem NWB WAAAE-43804 an. Hier entschied der BFH, dass die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Steuerpflichtigen entstandenen Kosten seiner Strafverteidigung nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.
Fundstelle(n):
KAAAF-11787