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Online-Nachricht - Mittwoch, 13.08.2014

Umsatzsteuer | Vorsteuerkorrektur bei Rabattgewährung in einer Lieferkette (BFH)

Gewährt der erste, in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässige und dort eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführende Unternehmer in einer Lieferkette dem letzten inländischen Unternehmer einen Rabatt, ist dessen Vorsteuerabzug nicht nach § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 5 UStG zu berichtigen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, so hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen (§ 17 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 UStG).
Sachverhalt: Die Klägerin - eine GmbH - ist Organträgerin der C, die Computer herstellt und vertreibt. C bezog für ihre Produktion u.a. Prozessoren von dem in Deutschland ansässigen Unternehmen B, dem autorisierten Distributor der in Großbritannien ansässigen A. C zahlte an B den vereinbarten Kaufpreis und machte die in den entsprechenden Eingangsrechnungen gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Zuvor hatte A die Prozessoren steuerfrei innergemeinschaftlich an B geliefert, die diese innergemeinschaftlich erworben hatte. A wiederum gewährte der C abhängig von der Anzahl der von in Computer eingebauten Prozessoren als sog. "Maßnahme einer außerordentlichen Preisanpassung" (Exceptional Customer Adjusted Price) Vergütungsbeträge (Rückvergütungen). Diese Rückvergütungen sah das FA als Minderungen des Entgelts an, die gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG zu einer Berichtigung der Vorsteuerabzugsbeträge bei der Klägerin als Organträgerin der C führen müssten. Dementsprechend kürzte das FA die abziehbaren Vorsteuerbeträge. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Die Rückvergütung, die der ausländische, die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Großbritannien ausführende Unternehmer A der C als letztem (inländischen) Unternehmer der Lieferkette gewährt hat, führt bei C zu keiner Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG.

  • § 17 Abs. 1 Satz 4 UStG regelt nicht die Voraussetzungen der Vorsteuerberichtigung, sondern lediglich - in personeller Hinsicht -, welcher Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen hat.

  • Die Norm bezweckt, beim wirtschaftlich begünstigten Unternehmer durch eine Vorsteuerkorrektur den nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG geminderten Steuerbetrag auszugleichen.

  • Die Korrekturvorschrift muss nicht angewendet werden, soweit es - wie im Streitfall - an einer Minderung des Steuerbetrags i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG fehlt. Anderenfalls käme es, was dem Zweck des § 17 Abs. 1 UStG, die Neutralität der Umsatzsteuer zu gewährleisten, widerspräche, zu einem Umsatzsteuerüberhang.

  • An der Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz fehlt es, soweit der Unternehmer, der eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Inland ausführt (hier A), an den letzten inländischen Unternehmer der Lieferkette eine Rückvergütung gewährt (hier C).

  • Auch aus § 17 Abs. 1 Satz 5 UStG, der u.a. bestimmt, dass die "Sätze 1 bis 4" im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs sinngemäß gelten, ergibt sich nichts anderes. Denn auch hier ist für eine Vorsteuerberichtigung die Änderung der Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz Voraussetzung.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
QAAAF-11785