Unfallversicherung | Versicherungsschutz bei Sportunfall (BSG)
Bestimmte Sportler sind für ihre Sportunfälle gesetzlich abgesichert. Berufssportler, wie z.B. Fußballprofis, sind als Beschäftigte ihres Vereins in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert, ferner Schüler im Rahmen des Schulsports. Aber auch normale Beschäftigte können als Betriebssportler unfallversichert sein, wenn sie an einem regelmäßig stattfindenden Betriebssport teilnehmen, der vor allem dem Ausgleich der beruflichen Belastungen dient und unternehmensbezogen organisiert ist ( u. B 2 U 19/08 R).
In zwei Revisionsverfahren hat das BSG über die Frage entschieden, ob die jeweilige Klägerin bei ihrem Sportunfall gesetzlich unfallversichert war.
Die Klägerin des ersten Rechtsstreits (Az. B 2 U 22/08 R) war eine international erfolgreiche Kaderathletin des Deutschen Judobundes (DJB) und Mitglied der Nationalmannschaft. Zum Zeitpunkt ihres Sportunfalls war sie bei der Volkswagen AG (VW) als Steuer- und Zollsachbearbeiterin beschäftigt und zur Hälfte ihrer regulären Arbeitszeit für die Sportausübung unter Fortzahlung des vollen Arbeitsentgeltes von ihrer Bürotätigkeit freigestellt. Das BSG hat das Urteil des LSG, in dem die Anerkennung des Sportunfalls als Arbeitsunfall verneint worden war, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts reichen für eine abschließende Entscheidung nicht aus, weil unklar geblieben ist, ob das Judotraining zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägerin gehörte. Denn auch die Ausübung von Sport kann Gegenstand von arbeitsvertraglichen Pflichten sein und aus der bloßen Verwendung des Begriffs "Freistellung" kann nichts hergeleitet werden. Entscheidend ist, ob die Sportausübung dem Direktions- und Weisungsrecht des Unternehmens untersteht und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist.
Die Klägerin im zweiten Rechtsstreit (Az. B 2 U 19/08 R) gehörte dem Leistungskader des Sportclubs Chemie Halle an und war Schülerin der Kinder- und Jugendsportschule "Friedrich-Engels" Halle, als sie in der Turnhalle des Sportclubs bei einem Flick-Flack stürzte und sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zuzog. Das LSG hat gegenüber dem zu 2. beigeladenen Unfallversicherungsträger einen Arbeitsunfall festgestellt. Das BSG hat die Revision des Beigeladenen zurückgewiesen. Das Sporttraining der Klägerin war in den Lehrplan der Schule integriert und damit dem organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule zuzuordnen. Trainingsleitung und Überwachung erfolgten durch Sportlehrer und die Schule war für die Durchführung des Trainings aufgrund der engen personellen und organisatorischen Verflechtung von Schule und Sportclub mitverantwortlich. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Training in der Sporthalle des Sportclubs absolviert wurde, weil Unterricht und andere Schulveranstaltungen auch außerhalb des Schulgebäudes stattfinden können und der Schutzbereich der Schülerunfallversicherung nicht auf das Schulgelände beschränkt ist.
Quelle: BSG, Medieninformation Nr. 29/2009
Fundstelle(n):
SAAAF-11780