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Online-Nachricht - Montag, 11.08.2014

Einkommensteuer | Kündigung von Sterbegeldversicherungen mit Sparanteilen (FG)

Sterbegeldversicherungen mit einem Sparanteil im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG sind bei einem vorzeitigem Rückkauf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig, wenn zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die Absicht bestand, auch unter Einbeziehung zunächst nicht steuerbarer Einnahmen, einen Überschuss der Versicherungsleistung über die eingezahlten Beiträge hinaus zu erzielen (; Revision anhängig).

Hintergrund:  Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bestimmter Rentenversicherungen und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem abgeschlossen worden ist; ebenso kann es sich beim  Rückkauf von  Sterbegeldversicherungen verhalten (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist die Anerkennung von Verlusten aus der Kündigung von Sterbegeldversicherungen mit Sparanteilen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Die Sterbegeldversicherungen waren zwar nur für den Todesfall abgeschlossen, so dass sie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG steuerpflichtig gewesen wären. Da jedoch nicht das abgedeckte Risiko realisiert wurde, sondern die Versicherungen vorzeitig zurückgekauft wurden, unterfallen sie grds. der Besteuerung.

  • Der Unterschiedsbetrag gehört jedoch nur dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Absicht bestand, einen Überschuss der Versicherungsleistung über die eingezahlten Beiträge hinaus zu erzielen. Zur Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht ist auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen.

  • Es ist danach zu fragen, ob der Vertrag bei Abschluss als ertragbringend anzusehen ist, wenn es sich bei dem nicht steuerbaren Sterbegeld um steuerpflichtige Einnahmen handeln würde. Dabei ist von einer Fälligkeit des Sterbegelds nach der letzten vertraglich vorgesehenen Beitragszahlung auszugehen.

  • Bei der Klägerin ist der Verlust aus dem Rückkauf ihrer Sterbegeldversicherung anzuerkennen, da bei ihr eine modifizierte Überschusserzielungsabsicht zu bejahen ist. Ihr Vertrag war als ertragbringend einzustufen.

  • Demgegenüber konnte der Kläger bei Vertragsschluss ohne Berücksichtigung des versicherten Risikos nicht mit einem Überschuss rechnen, weshalb die Verluste aus dem Rückkauf der Sterbegeldversicherung bei ihm nicht anzuerkennen sind.
     

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Die Revision wurde im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob Verluste aus dem Rückkauf einer nach dem abgeschlossenen Sterbegeldversicherung mit Sparanteil i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigungsfähig sind, zugelassen, da zum Rückkauf von Sterbegeldversicherungen keine Rechtsprechung vorliegt. Das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. NWB QAAAE-69529 anhängig.
 

Fundstelle(n):
BAAAF-11777