Umsatzsteuer | Vergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk (BMF)
Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Verwendung des alten Abwicklungsscheins veröffentlicht ().
Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregelung hinsichtlich der Verwendung des alten Abwicklungsscheins veröffentlicht ().
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Es wird nicht beanstandet, wenn für Umsätze, die vor dem ausgeführt werden, der bisherige Abwicklungsschein nach dem Muster der Anlage 3 des NWB IAAAB-41369 verwendet wird.
Dies gilt bei Überweisung von einem Bankkonto aus dem Europäischen Zahlungsverkehrsraum (Single Euro Payments Area, SEPA) nur, wenn die Bankverbindung im Teil 2 „Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung“ des Abwicklungsscheins handschriftlich so angepasst wird, dass IBAN und BIC angegeben werden.
Bei Verwendung des alten Abwicklungsscheins nach dem Muster der Anlage 3 des o. g. NWB IAAAB-41369 kann die bisherige 3. Ausfertigung des Abwicklungsscheins vernichtet werden, da ihre Übersendung an die Deutsche Bundesbank seit nicht mehr erforderlich ist.
Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
RAAAF-11776