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Online-Nachricht - Freitag, 08.08.2014

Einkommensteuer | Arbeitszimmer einer selbständigen IT-Beraterin (FG)

Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung einer IT-Beraterin für Management-Systeme in der IT-Branche liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer ().

Sachverhalt: Streitig ist, ob das häusliche Arbeitszimmer der Klägerin, einer selbständig tätigen IT-Beraterin - den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das Finanzamt hatte in den Streitjahren 2007 und 2008 lediglich einen Betriebsausgabenabzug von je 1.250 € zugelassen.
Hierzu führten die Richter des FG München weiter aus:

  • Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bestimmt sich bei einem Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige berufliche Tätigkeit - teilweise zu Hause und teilweise auswärts - ausübt, der Mittelpunkt danach, ob er im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Entscheidend ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, der zeitlichen Komponente kommt lediglich indizielle Bedeutung zu.

  • Das Gericht konnte nicht feststellen, dass sich der Mittelpunkt der Tätigkeit der Klägerin in ihrem häuslichen Arbeitszimmer befand:

  • Eine genaue Aufgliederung der Arbeitszeit auf Zeitanteile „vor Ort” beim Auftraggeber oder im häuslichen Büro hat die Klägerin nicht vorgelegt.

  • Allerdings ergibt sich aus den in der ESt-Akte befindlichen Fahrtenbüchern, dass in den Zeiträumen, die diese abdecken, die Arbeitszeit vor Ort den übliche Arbeitszeiten eines Vollzeitangestellten entsprachen und demnach im Heimbüro nur zusätzliche Arbeiten angefallen sein können.

  • Auch die in der ESt-Akte enthaltenen Aufstellungen der Verpflegungsmehraufwendungen zeigen, dass die Klägerin sich überwiegend auswärts aufgehalten hat, sofern man übliche Arbeitszeiten zugrunde legt.

  • Aus der Schilderung ihrer Tätigkeit zusammen mit den belegten Arbeitszeiten vor Ort schließt das Gericht, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin vor Ort bei ihren Auftraggebern liegt. Dort erbringt sie die wesentlichen Leistungen, wie Analyse und Auswertungen, die eine starke Interaktion und Kommunikation mit Mitarbeitern der Kunden vor Ort erfordern.

  • Auch die Einrichtung der Controlling- und Incident-Systeme erfordert die Anleitung der Mitarbeiter der Kunden vor Ort. Ein unterrichtendes - schulendes - Element ist der Anleitung im Veränderungs-Management immanent. Gleiches gilt für die Vermittlung der übergeordneten Zusammenhänge an die Führungskräfte des Auftraggebers.

  • Prägendes Element der Tätigkeit der Klägerin ist somit die Systemanalyse und die „Beratung” als kommunikativer Akt, die am Ort des Zielunternehmens erfolgen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NAAAF-11773