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Online-Nachricht - Mittwoch, 06.08.2014

Grunderwerbsteuer | Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG bei Gesellschafterwechsel (BFH)

Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG ist auch dann erfüllt, wenn die Gesellschafterstellung einer zu 100% am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligten GmbH aufgrund Abspaltung auf eine andere Personengesellschaft übergeht, an deren Vermögen der Alleingesellschafter der GmbH zu 100% beteiligt ist. Die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG sind in einem solchen Fall nicht erfüllt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (§ 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG).
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, besaß mehrere Grundstücke. An ihrem Vermögen war im Innenverhältnis allein ihre einzige Kommanditistin, die X-GmbH (GmbH 1) beteiligt. Das Stammkapital ihrer Komplementär-GmbH (GmbH 2) wurde ebenfalls von der GmbH 1 gehalten. Alleiniger Gesellschafter der GmbH 1 war A.
In 2005 übertrug die GmbH 1 einen Teilbetrieb als Gesamtheit durch Abspaltung auf die dadurch neu entstandene KG 2. Übertragen wurden insbesondere die Beteiligungen der GmbH 1 an der Klägerin und an der GmbH 2. A wurde der einzige Kommanditist der KG 2. Die GmbH 2 wurde die persönlich haftende Gesellschafterin der KG 2 ohne Beteiligung an deren Vermögen im Innenverhältnis. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abspaltung die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 a GrEStG erfüllt und stellte gegenüber der Klägerin die Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gesondert fest. Hiergegen wendet die Klägerin ein, dass wegen der Anwendung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG keine Grunderwerbsteuer zu erheben sei. Die so begründete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Im Streitfall wurde durch die Abspaltung der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG verwirklicht - die Voraussetzungen für eine Nichterhebung der Steuer nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG sind nicht erfüllt.

  • Der Tatbestand des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG wurde im Wege einer unmittelbaren Änderung des Gesellschafterbestandes der Klägerin dadurch verwirklicht, dass mit der Eintragung der Abspaltung in das Handelsregister gemäß § 135 Abs. 1 i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG die an der Klägerin bestehende Kommanditbeteiligung der GmbH 1, die zu 100 % an deren Vermögen beteiligt war, auf die KG 2 übergegangen ist. Die an der GmbH 1 und der KG 2 bestehenden Beteiligungsverhältnisse spielen insoweit keine Rolle.

  • Der Erhebung der Steuer steht § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG nicht entgegen.

  • Es fehlt an der erforderlichen Gesellschafteridentität zwischen der - fiktiv - übertragenden Personengesellschaft (Klägerin vor der Abspaltung) an der - fiktiv - aufnehmenden Personengesellschaft (Klägerin nach der Abspaltung).

  • Dass A vor der Abspaltung über die GmbH 1 und die GmbH 2 mittelbar an der Klägerin beteiligt gewesen war, kann die Gesellschafteridentität nicht begründen: Kapitalgesellschaften sind im Rahmen des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG anders als Personengesellschaften nicht transparent; denn der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht - wie von § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG vorausgesetzt - dinglich an dem zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehörenden Grundstück mit berechtigt.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
VAAAF-11753