Berufsrecht | Prüfung nach der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (DStV)
Der DStV informiert über Einzelheiten des jährlichen Prüfungsrechts der Finanzanlagenvermittler durch Steuerberater.
Hintergrund: Mit Wirkung zum sind auch Steuerberater zur jährlichen Prüfungen der Finanzanlagenvermittler berechtigt.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
Der erstmals einzureichende Prüfbericht 2013 ist bis spätestens zum an die betreffende Behörde zu übermitteln. Sollten Sie Finanzanlagenvermittler in Ihrer Mandantschaft haben, weisen Sie diese unbedingt auf die Erlaubnis- und Prüfungspflicht hin.
Nach § 24 Abs. 5 FinVermV sind Prüfer - entsprechend der Regelungen zur Prüfung von Maklern und Darlehensvermittlern (§ 16 Abs. 3 S. 4 MaBV) - ungeeignet, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.
Allerdings war und sind die gleichzeitige Beratung des Gewerbetreibenden in steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten sowie die Mitwirkung bei der steuer-/handelsrechtlichen Buchführung bereits bei der Prüfung von Maklern und Darlehensvermittlern keine Befangenheitsgründe (vgl. BStBK (Hrsg.), Berufsrechtliches Handbuch (Stand: September 2013), Kap. , S. 3 sowie IDW (Hrsg.), WP Handbuch 2012, Bd. I, 14. Aufl., Kap. A, Tz. 296).
Diesbezüglich kann auch bei der Prüfung von Finanzanlagenvermittlern nichts anderes gelten.
Hinweis: Mit Wirkung zum ist die Verordnung zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) in Kraft getreten (BGBl I 2014, S. 1205). Damit sind nunmehr u.a. auch die sog. Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34 h GewO) in den Anwendungsbereich der FinVermV aufgenommen.
Quelle: DStV online
Fundstelle(n):
RAAAF-11750