Unfallversicherung | Spesen erhöhen die Verletztenrente (LSG)
Pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen sind beim Jahresarbeitsverdienst zu berücksichtigen und erhöhen somit die Verletztenrente (Bayer. Landessozialgericht, Urteil v. - L 3 U 619/11).
Hintergrund: Die Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bemisst sich nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV), dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte in den 12 Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall (§§ 56 Abs. 3, 81 ff. SGB VII).
Sachverhalt: Ein Lkw-Fernfahrer erhielt von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten, die die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung des JAV nicht mit berücksichtigte. Es handele sich um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte. Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Kläger kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kläger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.
Hierzu führten die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts weiter aus:
Die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen sind als Arbeitsentgelt beim JAV zu berücksichtigen.
Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der ArEV bzw. der der SvEV könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden.
Dem Kläger sind hier keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen haben sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und müssen beim JAV berücksichtigt werden.
Quelle: Bayer. LSG, Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
BAAAF-11738