Verfahrensrecht | Beendigung einer Betriebsaufspaltung als "bestimmter Sachverhalt" (FG)
Wenn bei einer Betriebsaufspaltung entgegen der Auffassung des Steuerpflichtigen sowohl die sachliche, als auch die personelle Verflechtung bestehen bleiben, liegt in der Beendigung der Betriebsaufspaltung eine irrige Beurteilung dieses bestimmten Lebenssachverhaltes, welche eine Korrektur der widerstreitenden Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO rechtfertigt (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Aus einem Sachverhalt können nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden, wenn aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird (§ 174 Abs. 4 AO).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der bestandskräftige Einkommensteuerbescheid für 2004 nach § 174 Abs. 4 AO geändert werden durfte und in welchem Jahr eine Betriebsaufspaltung beendet wurde.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:
Das FA hat zu Recht den Betriebsaufgabegewinn in 2004 erfasst.
Die Betriebsaufspaltung ist erst durch Fortfall der sachlichen Verflechtung aufgrund der Veräußerung der Grundstücke beendet worden. Bis dahin hat die personelle Verflechtung bestanden.
Die Anteile waren dem Kläger aufgrund des Vorbehaltsnießbrauchs als wirtschaftlichem Eigentümer weiterhin zuzurechnen.
Das FA war zur Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO befugt, da im Streitfall eine "irrige Beurteilung" eines "bestimmten Sachverhalts" vorliegt.
Der im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt ist die "Betriebsaufspaltung" bzw. deren Beendigung. Dabei handelt es sich um einen einheitlichen Lebensvorgang bzw. Sachverhaltskomplex.
Unabhängig davon, welche Verflechtung wegfällt, kommt es zur Beendigung der Betriebsaufspaltung. Diesen Lebensvorgang "Beendigung der Betriebsaufspaltung" hat der Beklagte nach der Betriebsprüfung irrig im Jahr 2002 angenommen und deshalb nicht mehr in 2004 berücksichtigt.
Quelle: FG Köln online
Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der Fortfall der sachlichen bzw. personellen Verflechtung als zwei unterschiedliche Sachverhalte im Sinne des § 174 Abs. 4 AO anzusehen sind, zugelassen. Ein Az. ist noch nicht bekannt. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
XAAAF-11735