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Online-Nachricht - Mittwoch, 23.07.2014

Vergnügungsteuer | Steuer für Tantra-Ganzkörpermassage rechtmäßig (VGH)

Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs unterliegt als "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" der Vergnügungsteuer (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil v. - 2 S 3/14).

Hintergrund: Nach § 1 Absatz 2 Nr. 10 der Vergnügungsteuersatzung der Landeshauptstadt Stuttgart unterliegt „das gezielte Einräumen der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen, Laufhäusern, Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen“ der Vergnügungsteuer.
Sachverhalt: Die Klägerin betreibt in Stuttgart ein Massage-Studio und bietet dort u.a. Tantra-Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs an. Die Beklagte veranlagte die Klägerin zur Vergnügungsteuer, weil sie mit ihrem Angebot im Sinne der Satzungsregelung "in einer ähnlichen Einrichtung gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen" einräume. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des VGH weiter aus:

  • Die Vergnügungssteuer ist als eine typische örtliche Aufwandsteuer rechtlich zulässig.

  • Sie beruht auf dem allgemeinen Gedanken, dass demjenigen, der sich ein - entgeltliches - Vergnügen leistet, eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zumutbar ist.

  • Zum herkömmlichen Bild der Vergnügungsteuer gehört, dass sie, wie auch hier, zur Vereinfachung der Abwicklung beim Veranstalter des Vergnügens erhoben wird und nicht unmittelbar bei dem sich Vergnügenden, den sie im Grunde treffen soll.

  • Die streitige Satzungsregelung ist ferner hinreichend bestimmt, insbesondere was den Begriff "ähnliche Einrichtungen" angeht.

  • Sie ist - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt.

  • Das Angebot von Tantra-Massagen als Ganzkörpermassagen unter Einbeziehung des Intimbereichs in einem Massage-Studio ist auch eine „gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“ im Sinne dieser Satzungsregelung.

  • Eine solche Massage bietet bei objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit erotischem Bezug.

  • Hieran kann in Ansehung der Werbung der Klägerin, aber auch der Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes nicht ernstlich gezweifelt werden.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Diese Entscheidung kann binnen eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Quelle: VGH Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
BAAAF-11696