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Online-Nachricht - Montag, 21.07.2014

Körperschaftsteuer | Feststellung des Sonderausweises bei Abwärtsverschmelzung (FG)

Enthält bei einer Abwärtsverschmelzung der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft das Nennkapital der übertragenden Gesellschaft und zusätzlich das Nennkapital der übernehmenden Gesellschaft auch Beträge, die durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen - mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen - zugeführt worden sind, so sind diese Teile des Nennkapitals - als Sonderausweis - getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen (; rechtskräftig).

Hintergrund: Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind die Teile des Nennkapitals getrennt auszuweisen und gesondert festzustellen, die ihm durch Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen zugeführt worden sind (Sonderausweis; § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG).
Sachverhalt: Streitig ist die Feststellung des Sonderausweises nach § 29 Abs. 4 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nach Durchführung der Verschmelzung einer Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft (Abwärtsverschmelzung).
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Das FA hat den Sonderausweis in zutreffender Höhe ausgewiesen.

  • Die gesetzliche Regelung sieht die Ermittlung der jeweiligen Beträge in einer steuerlichen Sonderrechnung in 3 Stufen vor:

  • Für die 1. Stufe bestimmt § 29 Abs. 1 KStG, dass das Nennkapital der übertragenden Körperschaft und in Fällen einer Abwärtsverschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft auch das Nennkapital der übernehmenden Körperschaft als in vollem Umfang herabgesetzt gilt.

  • Auf die fiktive Kapitalherabsetzung findet § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG entsprechende Anwendung, d.h. ein bisher bestehender Sonderausweis wird beseitigt und der übersteigende Betrag dem steuerlichen Einlagekonto gutgeschrieben.

  • In der 2. Stufe ist der Bestand des steuerlichen Einlagekontos der übertragenden Körperschaft dem steuerlichen Einlagekonto der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen.

  • Bei einer Abwärtsverschmelzung mindert sich zudem der Bestand des Einlagekontos des Übernehmers im Verhältnis des Anteils des übertragenden Rechtsträgers am Übernehmer.

  • In einem letzten Schritt hat die Anpassung des Nennkapitals der übernehmenden Gesellschaft an das Nennkapital lt. Handelsregister zu erfolgen. Die Anpassung ist wie eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln unter Anwendung von § 28 Abs. 1 und 3 KStG abzuwickeln.

  • Der Gesetzgeber fingiert hier eine Umwandlung von Rücklagen unabhängig davon ob solche handelsrechtlich tatsächlich vorliegen oder nicht.

Quelle: FG Baden-Württemberg online
Hinweis: Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Allgemeininteresse an der Klärung der von der Klägerin aufgeworfenen streitigen Rechtsfrage vorliegt, da diese aus dem Gesetz klärbar ist und auch in der Literatur - soweit ersichtlich - keine von der Entscheidung des Senats abweichende Auffassung vertreten wird. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NAAAF-11679