Zollrecht | Keine Zollbefreiung für wässrige Etidronsäure-Lösung (BFH)
Die Anmerkung zu Kapitel 29 KN, wonach zu "anderen organisch-anorganischen Verbindungen" auch wässrige Lösungen gehören, rechtfertigt nicht die Zollbefreiung einer wässrigen Etidronsäure. Der Wassergehalt der Lösung ist nicht Teil der reinen Etidronsäure und keine, bei der chemischen Herstellung des Endproduktes verbliebene, unschädliche Verunreinigung (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Etidronsäure ist als pharmazeutischer Stoff aufgeführt, für den in seiner Reinform der Zusatzcode 2500 (zollfrei) zu verwenden ist, während für "andere", unter die Unterposition fallende Waren, der Zusatzcode 2501 zu verwenden ist (Anhang 3 der VO Nr. 1006/2011 unter der CAS RN 2809 21 4).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft zur Einfuhr wässriger Etidronsäure-Lösung (HEDP-60) mit einem Wassergehalt von 40%.
Hierzu führte der BFH weiter aus:
Die Einreihung der wässrigen Etidronsäure mit dem Zusatzcode 2501 in die Unterposition 2931 90 90 KN, ist rechtmäßig.
Zwar gehören - nach Anmerkung 1 Buchst. d zu Kapitel 29 KN zur Position 2931 KN - zu "Anderen organisch-anorganischen Verbindungen" auch wässrige Lösungen, jedoch ist mit der entsprechenden zolltariflichen Einreihung keine Aussage darüber getroffen, ob für solche Substanzen Zollbefreiung gewährt wird.
Diese Entscheidung ist eigenständig geregelt. Danach sind nur die pharmazeutischen Substanzen, die sowohl durch die CAS RN identifiziert als auch durch die INN, aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden, von den Zöllen befreit.
Entgegen der Auffassung des FG ist die zu tarifierende Ware nicht identisch mit der unter der CAS RN 2809 21 4 gelisteten Etidronsäure. Der entscheidende Unterschied besteht darin, dass HEDP-60 neben der Etidronsäure zu 40% aus Wasser besteht.
Da die reine Etidronsäure in ihrer festen, kristallinen Struktur erst durch Reduktion des Wassers entsteht, kann der 40%-ige Wasseranteil der Ware HEDP 60 auch nicht als unschädliche "Verunreinigung aus Rückständen" angesehen werden.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-11663