Verfahrensrecht | Kein Einspruch durch elektronische Steuererklärung (DStV)
Durch die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mittels Elster werden weder die Rechtsbehelfsfrist noch sonstige Fristen gewahrt. Auf eine entsprechende Entscheidung des FG Niedersachsen weist der DStV aktuell hin.
Hintergrund: Die Belastung eines Schätzungsbescheids kann durch die Abgabe einer Papier-Steuererklärung innerhalb der Einspruchsfrist beseitigt werden: Das Finanzamt wertet sie als Einspruch und ermittelt auf Basis der erklärten Angaben die zutreffende Steuerlast. Seit einigen Jahren können Steuererklärungen auch elektronisch eingereicht werden. Wählt der Steuerpflichtige dabei die Form der „komprimierten Steuererklärung“, muss er zunächst die relevanten Daten elektronisch an das Finanzamt übermitteln und anschließend ein unterschriebenes Formular hinterher schicken. Erst durch die auf dem Papierdokument befindliche Telenummer kann die Behörde die Daten entschlüsseln.
Hierzu führt der DStV weiter aus:
Zu Recht stellte sich ein Steuerpflichtiger bei diesem Doppelschritt die Frage, was dem Finanzamt vorliegen muss, um die Einspruchsfrist einzuhalten.
Das Finanzgericht Niedersachsen stellte in seinem Urteil v. - Az.: 4 K 32/12 zu Lasten des Steuerpflichtigen klar: Wird der Einspruch gegen einen Schätzungsbescheid durch Abgabe einer komprimierten Steuererklärung eingereicht, ist für seine Rechtzeitigkeit der Zugang des unterschriebenen Formulars beim Finanzamt maßgeblich. Der zweifelnde Steuerpflichtige blieb so auf der zu hohen Steuerlast sitzen. Er hatte bis zum Fristablauf nur die Daten elektronisch übermittelt.
Vor diesem Hintergrund rät der Deutsche Steuerberaterverband e.V. den Steuerpflichtigen sowie Beratern, gegen Schätzungsbescheide anstelle der komprimierten Steuererklärung ein formloses Einspruchsschreiben per Fax einzureichen. Gleich zwei Fliegen werden dabei mit einer Klappe erschlagen: Neben dem Zeitgewinn für die Erstellung der Steuererklärung gilt das Sendeprotokoll als Zugangsnachweis.
Quelle: DStV, Pressemitteilung v.
Hinweis: Das Urteil des FG Niedersachsen ist unter Angabe des Aktenzeichens in der Entscheidungsdatenbank der niedersächsischen Justiz recherchierbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
LAAAF-11658