Einkommensteuer | Teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter (BFH)
Der BFH hat das BMF in einem Rechtsstreit zum Beitritt aufgefordert, in dem es um die steuerliche Behandlung einer teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter geht. Das BMF soll dabei insbesondere zu der vom IV. Senat des BFH vertretenen sog. modifizierten Trennungstheorie Stellung nehmen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG ist die Übertragung von Wirtschaftsgütern aus einem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft nur dann steuerneutral möglich, wenn die Übertragung unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten erfolgt.
Sachverhalt: Nachdem der X. Senat des BFH sich in dem Fall der Einbringung eines Betriebs gegen ein Mischentgelt, also einem Urteil zu § 6 Abs. 3 EStG (und § 24 UmwStG), erst kürzlich für die Anwendung der Einheitstheorie ausgesprochen hat und damit der Auffassung des BMF zur Anwendung sog. Trennungstheorie entgegengetreten ist (s. NWB IAAAE-47925), fordert er nun das BMF auf, einem Verfahren beizutreten, in dem es um die Beurteilung der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG), und dort um die Frage geht, ob der „strengen“, vom BMF vertretenen (s. NWB SAAAD-88773, unter II.3.a) oder der „modifizierten“ Trennungstheorie zu folgen sei, die der IV. Senat des BFH in seinem Urteil v. – NWB TAAAE-19330) vertreten hat. Nach dieser Modifikation wird das Rechtsgeschäft nur in einem ersten Schritt in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Part aufgeteilt und in einem zweiten Schritt der Buchwert – abweichend von der Trennungstheorie – einseitig und vollständig dem entgeltlichen Teil des Rechtsgeschäfts zugewiesen. Insoweit gilt der Gedanke der Einheitstheorie, wonach stille Reserven nur aufgedeckt werden, wenn das Entgelt den Buchwert überschreitet. In der Vorinstanz zu X R 28/12 hat das FG Baden-Württemberg sich ausdrücklich zur „reinen“ bzw. „strengen“ Trennungstheorie bekannt (s. hierzu NWB-Nachricht v. 15.1.2013).
Hierzu führte der BFH weiter aus: Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten und die folgenden Fragen zu beantworten:
Liegt dem Streitfall ein teilentgeltlicher Vorgang oder aber eine vollentgeltliche Übertragung in Gestalt einer Einbringung gegen Mischentgelt zugrunde?
Unterstellt, es sei der vom IV. Senat des BFH zur Behandlung teilentgeltlicher Vorgänge vertretenen "modifizierten Trennungstheorie" zu folgen: Käme es hierdurch zu Schwierigkeiten bei der Besteuerung des Erwerbers des teilentgeltlich übertragenen Wirtschaftsguts?
Unterstellt, es sei der vom IV. Senat des BFH zur Behandlung teilentgeltlicher Vorgänge vertretenen "modifizierten Trennungstheorie" zu folgen: Welche Auswirkungen hätte dies für die Beurteilung teilentgeltlicher Übertragungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens?
Welche Argumente sprechen aus Sicht des BMF für die von ihm vertretene "strenge Trennungstheorie"?
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die Veröffentlichung des o.g. Urteils des IV. Senats des BFH (Az. NWB TAAAE-19330) im BStBl Teil I wurde durch das BMF bis zur endgültigen Entscheidung des BFH in dem Verfahren X R 28/12, in dem nun die Beitrittsaufforderung erging, zurückgestellt (s. ; NWB DokID: NWB ZAAAE-44665). Angesichts dieser Umstände verwundert es schon einigermaßen, dass es das BMF bisher nicht für erforderlich gehalten hatte, dem Verfahren beizutreten, das er doch als so entscheidend für den Fortgang der Auseinandersetzung um die Trennungstheorie gehalten hatte.
Fundstelle(n):
QAAAF-11626