Einkommensteuer | Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags beim Unterhalt (BFH)
Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören im Wesentlichen alle steuerpflichtigen Einkünfte und alle steuerfreien Einnahmen. Das Nettoeinkommen ist um den in § 7g EStG geregelten Investitionsabzugsbetrag zu erhöhen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Unterhaltsaufwendungen nur dann zwangsläufig und als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben (sog. Opfergrenze, vgl. z.B. NWB MAAAD-37702).
Sachverhalt: Streitig ist, ob ein Investitionsabzugsbetrag bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit, die für die Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Unterhaltsaufwendungen maßgeblich ist, zu berücksichtigen ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g EStG ermöglicht die Verlagerung von Abschreibungspotential in Wirtschaftsjahre vor Anschaffung und Herstellung begünstigter Wirtschaftsgüter und soll damit der Verbesserung der Liquidität und Eigenkapitalausstattung dienen. Seine Wirkung erschöpft sich in einer zinslosen Steuerstundung.
Dem Abzugsbetrag liegen mangels Investition keine Ausgaben bzw. kein Wertverzehr zugrunde, so dass die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen effektiv nicht beeinflusst wird.
Das hat unterhaltsrechtlich zur Folge, dass der Abzugsbetrag nicht zu berücksichtigen und dem Gewinn zuzuschreiben ist (vgl. auch ; s. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl., § 1361 Rz 32).
Erst im Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 EStG bzw. im Fall der Rückgängigmachung der Fördermaßnahme (§ 7g Abs. 3 und 4 EStG) beeinflussen die entsprechenden steuerlichen Auswirkungen das Unterhaltsrecht
Anmerkung: Mit der Nichtberücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags im Rahmen des § 33a Abs. 1 EStG hat sich der BFH ebenso wie die Vorinstanz gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt (vgl. hierzu NWB ZAAAD-45076). Es bleibt abzuwarten, ob das BMF dem Urteil folgen wird.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
MAAAF-11623