Umsatzsteuer | Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas (BMF)
Das BMF hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen an Gas Stellung genommen, die die Ausspeisenetzbetreiber bzw. die Transportkunden auszugleichen haben ().
Hintergrund: Nach dem Energiewirtschaftsgesetzes (EnwG) haben Betreiber von Gasversorgungsnetzen Netzzugangsberechtigten Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gewähren. Die Bedingungen des Netzzugangs regelt die Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV).
Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag).In dem Schreiben werden die Leistungsbeziehungen grafisch dargestellt und erläutert. Daneben wird zur umsatzsteuerrechtlichen Würdigung Stellung genommen.
Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG).
Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verfügung oder nimmt sie entgegen.
Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.
Anmerkung: Mit dem Schreiben werden die Abschnitte 1.7 und 13b Abs. 5 UStAE entsprechend angepasst.
Hinweis: Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Gas wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunden bzw. zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber entweder von sonstigen Leistungen oder von Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen ausgegangen wird.
Quelle: BMF online
Fundstelle(n):
LAAAF-11590