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Online-Nachricht - Dienstag, 01.07.2014

Umsatzsteuer | Steuersatz auf Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule (FG)

Die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule unterliegt nicht dem ermäßigten Steuersatz als gemeinnützige Leistung (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig ist, ob die Auftragsforschung einer öffentlich-rechtlichen Hochschule dem ermäßigten Steuersatz als gemeinnützige Leistung unterliegt: Die Klägerin ist eine Hochschule. Mit der Y schloss sie Anfang 2001 einen Werkvertrag, in dem sie sich zur Durchführung und Erstellung einer wissenschaftlichen Studie verpflichtete. Mit Verfassung vom errichtete die Klägerin einen Betrieb gewerblicher Art „ BgA Auftragsforschung“. Die Klägerin macht geltend, dass ihre auf Grundlage des Werkvertrages erbrachten Leistungen gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die streitbefangenen Umsätze unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst a UStG.

  • Die Klägerin ist als juristische Person des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig, wobei ihr die Tätigkeiten ihrer unselbständigen Einrichtungen, zu denen auch der vorliegende BgA zählt, zuzurechnen sind. Der Bereich "Auftragsforschung" war nicht hoheitlich, denn die Klägerin hat mit ihren Auftraggebern privatrechtliche Vereinbarungen geschlossen (s. dazu auch NWB UAAAC-97240).

  • Bei dem BgA handelt es sich nicht um eine als gemeinnützig anzuerkennende Körperschaft i.S. der §§ 51 ff. AO: Die Forschungstätigkeit, der die Klägerin im Rahmen des BgA nachgeht, kann weder nach der Bestimmung des § 68 Nr. 9 AO noch nach der allgemeinen Regelung des § 65 AO als steuerbegünstigter Zweckbetrieb qualifiziert werden.

  • Der BgA Auftragsforschung erfüllt nicht den Tatbestand des § 68 Nr. 9 UStG. Es handelt sich bei ihm nicht um eine Wissenschafts- oder Forschungseinrichtung, deren Träger sich überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Das Finanzierungserfordernis des § 68 Nr. 9 AO ist nicht erfüllt, da sich der BgA ausschließlich aus Entgelten für Forschungstätigkeit finanziert.

  • Auch ist das Finanzierungserfordernis auf Ebene der Klägerin nicht erfüllt: Als juristische Person des öffentlichen Rechts finanziert sie sich nicht aus "Zuwendungen der öffentlichen Hand" i.S. des § 68 Nr. 9 UStG, vielmehr ist sie als juristische Person des öffentlichen Rechts selbst Bestandteil der öffentlichen Hand.

  • Letztlich erfüllt der BgA Auftragsforschung auch nicht die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes i.S.d. § 65 AO, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie den verfolgten gemeinnützigen Zweck, Wissenschaft und Forschung zu fördern, nur durch einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreichen konnte und der Betrieb gewerblicher Art zu vergleichbaren nicht begünstigten Betrieben nicht in größerem Umfang als notwendig in Wettbewerb tritt.

Anmerkung: Im Ergebnis hatte die Klage dennoch Erfolg, weil das Finanzamt die Umsatzsteuer, die sich aus dem Ansatz des regulären Umsatzsteuersatzes ergibt, im falschen Veranlagungszeitraum angesetzt hat. Da die Klägerin die Entgelte bereits in den Jahren 2003 bis 2005 in Form von Anzahlungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 3 UStG vereinnahmt hat, hätte das FA die zusätzliche Umsatzsteuer, die sich aus der gebotenen Anwendung des regulären Umsatzsteuersatzes ergibt, bereits in diesen Jahren und nicht erst im streitbefangenen Veranlagungsjahr 2006 ansetzen müssen.
Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Ein BFH-Az. ist noch nicht bekannt. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Münster online
 

Fundstelle(n):
FAAAF-11579