Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 27.06.2014

Einkommensteuer | Verlagerung des Lebensmittelpunktes bei doppelter Haushaltsführung (FG)

Der Lebensmittelpunkt hat sich bei Ehegatten, die beide am Beschäftigungsort arbeiten, in einer der Wohnung am bisherigen Wohnort gleichwertigen Wohnung wohnen, wo keine minderjährigen Kinder oder zu betreuende Verwandten leben und sich auch nach den sonstigen objektiven Gesamtumständen nicht der Lebensmittelpunkt befindet, an den Beschäftigungsort verlagert ().

Hintergrund: Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seines Lebensmittelpunktes, in dem er auch seine Hauptwohnung unterhält, beschäftigt ist und am Beschäftigungsort wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG).
Sachverhalt: Die Kläger sind nichtselbständig tätig und im Jahr 2008 aus ihrem eigenen Haus in eine gemeinsame Wohnung am Beschäftigungsort gezogen. Bei dieser Wohnung handelte es sich, nach Auskunft des Einwohnermeldeamts, um den alleinigen Wohnsitz. In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2010 und 2011 machten die Kläger Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend. Sie trugen in dem Zusammenhang vor, der Haupthausstand befinde sich nach wie vor in ihrem eigenen Haus, wo auch der volljährige Sohn wohne. Das FA lehnte den Ansatz dieser Kosten ab, da sich der Lebensmittelpunkt der Kläger an den Beschäftigungsort verlagert habe.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem auch sein Ehepartner und – wenn auch nicht notwendigerweise – auch seine minderjährigen Kinder leben.

  • Gelegentliche Besuche des Ehepartners am Beschäftigungsort des Arbeitnehmers oder das Zusammenleben berufstätiger Ehegatten an dem Beschäftigungsort während der Woche führen dabei für sich genommen noch nicht zur einer Verlagerung des Lebensmittelpunktes.

  • Dagegen verlagert sich in der Regel der Mittelpunkt der Lebensinteressen an den Beschäftigungsort, wenn der Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird

  • Vor allem, da sich das eheliche Leben der Kläger weniger an dem Sohn als an der eigenen Berufstätigkeit orientierte und sich der Wohnsitz durch die unbefristeten Anstellungen der Kläger nicht nur vorübergehend an den Beschäftigungsort verlagert hatte.


Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
XAAAF-11573