Einkommensteuer | Zur Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale (BFH)
Reparaturaufwendungen infolge der Falschbetankung eines PKW auf der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nicht als Werbungskosten abziehbar (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen "sämtliche Aufwendungen" abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erster Tätigkeitsstätte) veranlasst sind.
Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeit irrtümlich anstatt Diesel Benzin getankt und dies erst während der anschließenden Weiterfahrt bemerkt. Die Arbeitgeberin des Klägers lehnte die Übernahme der Reparaturkosten ab. Der Kläger beantragte im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 neben der Entfernungspauschale den Abzug der von ihm gezahlten Reparaturaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das Finanzamt ließ den Abzug nicht zu, die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg (lesen Sie hierzu unsere News v. 17.5.2013). Auf die Revision des FA hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Aus dem klaren Wortlaut der Norm ergibt sich, dass auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung fallen. Das Wort "sämtliche" ist insoweit eindeutig. Eine entsprechende Abgeltungsregelung enthielt die bis einschließlich VZ 2000 geltende Gesetzesfassung gerade nicht.
Auch die Systematik der Vorschrift spricht hierfür: Mit dem Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale vom hat der Gesetzgeber zugleich zwei - hier nicht einschlägige - Ausnahmen) geregelt (Ansatz übersteigender Aufwendungen bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und Ansatz der tatsächlichen Kosten durch behinderte Menschen). Der Gesetzeswortlaut bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden Ausnahmen nur beispielhaft und nicht abschließend gemeint sind.
Letztlich ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift nichts anderes. Denn die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale zum Veranlagungszeitraum 2001 hat neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch und vor allem der Steuervereinfachung gedient. Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn durch die Entfernungspauschale auch tatsächlich "sämtliche Aufwendungen" abgegolten werden.
Anmerkung: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die abgeltende Wirkung bestehen nach Auffassung der Richter nicht, da der Gesetzgeber mit der Regelung das ihm eingeräumte Regelungsermessen nicht überschritten habe.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
DAAAF-11558