Lohnsteuer | Aufteilung bei gemischt veranlasster Betriebsveranstaltung (BFH)
Der BFH hat entschieden, dass eine Veranstaltung des Arbeitgebers, die betriebliche und gesellschaftliche Bestandteile enthält, in Bezug auf den gesellschaftlichen Teil als Lohnzuwendung zu behandeln ist, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt mehr als 100 € je Arbeitnehmer betragen haben (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Im Streitfall führte die Klägerin an Bord eines Ausflugschiffes unter Darreichung von Speisen und Getränken eine sog. Betriebsversammlung durch. Abends schloss sich in einem Hotel ein Betriebsfest an. Das Finanzamt behandelte sämtliche Aufwendungen der Klägerin als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, vertrat aber die Auffassung, dass es sich um eine Gesamtveranstaltung mit eher gesellschaftlichem Charakter gehandelt habe und eine Aufteilung in einen Seminarteil auf dem Schiff und eine Betriebsveranstaltung an Land nicht in Betracht komme. Dem schloss sich der BFH im Ergebnis an.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen zufließen, die "für" ein Arbeitsverhältnis gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Das bedeutet, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Der Entlohnungscharakter fehlt u.a. in den Fällen, in denen der Arbeitgeber die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse vornimmt. Das ist bei Aufwendungen des Arbeitgebers aus Anlass einer sog. Betriebsveranstaltung anzunehmen, sofern eine Freigrenze von z.Z. 100 € je Arbeitnehmer nicht überschritten wird. Eine Betriebsveranstaltung in diesem Sinn kann jedoch auch Elemente einer sonstigen betrieblichen Veranstaltung, die nicht oder nicht insgesamt zur Lohnzuwendung führt, enthalten. Die Gesamtveranstaltung ist dann als gemischt veranlasst zu werten mit der Folge, dass die Sachzuwendungen aufzuteilen sind. Für die Aufteilung sind zunächst die Kostenbestandteile zu trennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, dessen Zuwendung sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen. Die restlichen Kosten sind verhältnismäßig aufzuteilen, wobei als Aufteilungsmaßstab z.B. das zeitliche Verhältnis der Veranstaltungsteile herangezogen werden kann. Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn der im Schätzungswege ermittelte Anteil und die einwandfrei zuzuordnenden Zuwendungen mit Vorteilscharakter die maßgebliche Freigrenze übersteigen.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
FAAAF-11553