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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.04.2009

Umsatzsteuer | Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Catering-Service

Die Leistungen eines Catering-Services, der zubereitete Speisen sowie Geschirr und Besteck liefert, unterliegen 19 % Umsatzsteuer und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, da es sich eine Mischleistung handelt ().

Die Leistungen eines Catering-Services, der zubereitete Speisen sowie Geschirr und Besteck liefert, unterliegen dem vollen Umsatzsteuersatz und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %.

Nach dem NWB KAAAD-13964 handelt es sich bei der Leistung eines Catering-Services nicht nur um die Lieferung von Lebensmitteln, sondern um eine Mischleistung, bei der auch eine Reihe von Dienstleistungen erbracht wird, die nicht lediglich minimal sind. Diese Dienstleistungen führen dazu, dass auf die gesamte Leistung ein Umsatzsteuersatz von derzeit 19 % anzuwenden ist.

 

Als umsatzsteuerlich schädliche Dienstleistungen sieht der BFH insbesondere an: Die Zubereitung der Speisen, die Lieferung von Geschirr, Tischen oder Dekorationsmaterial, die Reinigung des Geschirrs nach dem Essen sowie die Lieferung der Speisen nach Hause.

 

Hinweis: Bereits in der Vergangenheit hat der BFH folgende Leistungen dem vollen Umsatzsteuersatz unterworfen:

  • die Leistungen eines Mahlzeitendienstes ("Essen auf Rädern", NWB IAAAC-17027),

  • die Ausgabe warmer Mahlzeiten an Schüler mit anschließender Reinigung des Geschirrs und der Tische (NWB OAAAC-17025) oder

  • die Leistungen eines Imbisswagens, dessen Kunden die Tische, Stühle und Bänke der benachbarten Stände benutzen dürfen (NWB PAAAC-33456).
     


Quelle: VRiFG Bernd Rätke, Berlin

 

Fundstelle(n):
VAAAF-11552