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Online-Nachricht - Mittwoch, 01.07.2009

Pkw-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer | Arbeitslohn oder vGA ? (BFH)

Wenn die private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet ist, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Ein solcher Fall führt immer zu Sachlohn und nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Ist eine Nutzungsbeschränkung für den betrieblichen Pkw vereinbart, wird diese nicht gelebt und von der Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung nicht unterbunden, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Einordnung entweder als verdeckte Gewinnausschüttung oder als Arbeitslohn muss dann für den Einzelfall vorgenommen werden (; veröffentlicht am ).

Wenn die private Nutzung eines betrieblichen Pkws durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der GmbH ausdrücklich gestattet ist, kommt der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe der Vorteilsgewährung nicht in Betracht. Ein solcher Fall führt immer zu Sachlohn und nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Ist eine Nutzungsbeschränkung für den betrieblichen Pkw vereinbart, wird diese nicht gelebt und von der Kapitalgesellschaft die unbefugte Nutzung nicht unterbunden, kann dies sowohl durch das Beteiligungsverhältnis als auch durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Die Einordnung entweder als verdeckte Gewinnausschüttung oder als Arbeitslohn muss dann für den Einzelfall vorgenommen werden (BFH, Urteil v. 23.4.2009 - VI R 81/06; veröffentlicht am 1.7.2009).

 

Dazu führt das Gericht weiter aus:

Die unentgeltliche bzw. verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss. Der Ansatz einer vGA in Höhe der Vorteilsgewährung kommt im Streitfall nicht in Betracht, da nach den revisionsrechtlich bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG die private Nutzung des PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer im Anstellungsvertrag mit der Klägerin ausdrücklich gestattet ist. Auch nach Auffassung des I. Senats des BFH liegt in diesen Fällen Sachlohn und keine vGA vor (vgl. BFH-Urteile v. NWB WAAAC-77620 und vom NWB JAAAD-03650).

 

Sachverhalt:

Im Streitfall hat eine GmbH ihrem mit 65 v.H. beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen PKW zur Verfügung gestellt. Nach dem Anstellungsvertrag durfte der Geschäftsführer diesen PKW auch privat nutzen. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt gegen die GmbH wegen des geldwerten Vorteils aus der Überlassung des Firmenfahrzeugs an den Gesellschafter-Geschäftsführer einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

 

Quelle: BFH online

 

Anmerkung der NWB-Redaktion: Nach dem NWB YAAAD-22758 wird auch in dieser ausführlich begründeten Entscheidung nochmals die Position des VI. Senats zur Abgrenzung von Arbeitslohn und verdeckter Gewinnausschüttung bei der privaten Nutzung eines Dienstwagens durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH klargestellt.
 

 

Fundstelle(n):
KAAAF-11521