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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.06.2014

Gewerbesteuer | Schachtelprivileg bei einem qualifizierten Anteilstausch (BFH)

Der BFH hat sich aktuell mit der Frage befasst, ob die (insbesondere stichtagsbezogenen) Voraussetzungen des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a GewStG erfüllt sind, wenn bei einem qualifizierten Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 UmwStG der Einbringende die Beteiligung zuvor im Privatvermögen gehalten hat (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach dem im Streitfall einschlägigen § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen u.a. gekürzt um die Gewinne aus Anteilen (u.a.) an einer nicht steuerbefreiten Kapitalgesellschaft, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 v.H. des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7 GewStG) angesetzt worden sind.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, wurde im Streitjahr 2009 am 26. November gegründet. Ihr alleiniger Gesellschafter ist SC. Am 21. Dezember beschloss die Gesellschafterversammlung, das Stammkapital zu erhöhen. Der neue Geschäftsanteil wurde von SC übernommen und sollte durch Einbringung der von ihm gehaltenen Alleinbeteiligung am Stammkapital der C-GmbH geleistet werden. Die Beteiligung an der C-GmbH gehörte bei SC seit Längerem zum Privatvermögen. Die eingebrachte Beteiligung wurde von der Klägerin mit dem Buchwert angesetzt und als sog. qualifizierter Anteilstausch nach § 21 Abs. 1 Satz 2 UmwStG 2006 behandelt. Der neue Geschäftsanteil nahm laut Gesellschafterbeschluss "ab dem heutigen Tage" am Gewinn der Klägerin teil. Am 28. Dezember beschloss die C-GmbH eine Gewinnausschüttung an die Klägerin. Fraglich war im Streitfall, ob diese Ausschüttung – bis auf 5% – gewerbesteuerfrei ist oder ob eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 i.V. mit § 9 Nr. 2a GewStG erfolgen muss, da zum keine Schachtelbeteiligung vorlag?
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Gegenstand des Rechtsstreits ist die für den gesetzlichen Tatbestand der Kürzung nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG erhebliche Frage, ob die Klägerin mit ihrer Beteiligung das stichtagsbezogene Beteiligungserfordernis - Beteiligung von mindestens 15 v.H. zu Beginn des Erhebungszeitraums - erfüllt.

  • Da die Klägerin im Streitjahr 2009 erst zum 26. November gegründeten wurde, käme dies nur in Betracht, wenn ihr die von SC bis dahin gehaltene (Privat-)Beteiligung an der C-GmbH nach dem qualifizierten Anteilstausch zum zugerechnet werden könnte.

  • Die Vorinstanz hatte dies bejaht. Die Beteiligung im Privatvermögen hätte bereits zum 1.1. vorgelegen. Der qualifizierte Anteilstausch führe nach § 23 Abs. 1 i. V. mit § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG dazu, dass die Vorbesitzzeit des Einbringenden (hier des SC) dem Rechtsnachfolger (hier der Klägerin) zugerechnet werde und dementsprechend eine Schachtelbeteiligung vorlag.

  • Dieser Auffassung ist hier nicht zu folgen. Die stichtagsbezogenen tatbestandlichen Voraussetzungen des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs werden von der Klägerin nicht erfüllt, was zur Folge hat, dass ihrem Gewinn die an sie ausgeschütteten Gewinne der C-GmbH nach Maßgabe von § 8 Nr. 5 GewStG in rechnerischer Höhe von 95 v.H. hinzuzurechnen sind.

  • Nach entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 2 Satz 3 (i.V.m. § 23 Abs. 1) UmwStG 2006 ist bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch unter der Voraussetzung des Ansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert durch die übernehmende Gesellschaft der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist.

  • Daran mangelt es für die Gewährung des sog. gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs, das eine Beteiligung von mindestens 15 v.H. am Grund- oder Stammkapital zu Beginn des Erhebungszeitraums verlangt, also zu einem Zeitpunkt und nicht für einen Zeitraum (entgegen NWB FAAAD-97991, Tz. 04.15).

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 verhilft der Klägerin im Streitfall somit nicht, den tatbestandlichen Mangel ("zu Beginn des Erhebungszeitraums") zu überbrücken. Dies lässt sich nach Ansicht des BFH in unmissverständlicher Weise dem Regelungswortlaut entnehmen, welcher die Anrechnung des Zeitraums der Zugehörigkeit des eingebrachten Wirtschaftsguts (nur) ermöglicht, falls die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist. Letzteres betreffe aber nicht die Situation des gewerbesteuerrechtlichen Schachtelprivilegs nach § 9 Nr. 2a Satz 1 GewStG. Denn dafür sei der Beginn des Erhebungszeitraums, also ein Zeitpunkt und eben nicht ein Zeitraum, rechtsfolgenauslösend.
 

Fundstelle(n):
AAAAF-11520