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Online-Nachricht - Montag, 16.06.2014

Erbschaftsteuer | Die Erbschaftsteuer ist keine Nachlassverbindlichkeit (FG)

Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuer im Insolvenzverfahren nicht durch Feststellungsbescheid als Nachlassverbindlichkeit geltend machen. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden (; Revision anhängig).

Hintergrund: Gemäß § 251 Abs. 3 AO ist die Finanzbehörde befugt, soweit sie im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend macht, diesen im Bestreitensfall durch Bescheid festzustellen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis um eine Insolvenzforderung handelt. In einem Nachlassinsolvenzverfahren kommen daher nur solche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung in Betracht, bei denen es sich um Nachlassverbindlichkeiten handelt, § 325 InsO.
Sachverhalt: Der Erblasser war von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin je zur Hälfte beerbt worden. Nachdem die Lebensgefährtin ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen hatte, wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, mit dem es die gegenüber der Tochter bereits bestandskräftig festgesetzte Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend machte. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Nachlass nach der Erbauseinandersetzung nicht mehr für Steuerverbindlichkeiten der Erben hafte. Seine Klage hatte Erfolg.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören gem. § 1967 Abs. 2 BGB die vom Erblasser herrührenden Schulden (Erblasserschulden) und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen (Erbfallschulden).

  • Demgegenüber sind Eigenschulden des Erben, die vor oder nach dem Erbfall in der Person des Erben entstehen und ihn als Träger seines Eigenvermögens berühren, keine Nachlassverbindlichkeiten.

  • Die Erbschaftsteuer stellt eine solche Eigenschuld des Erben dar, weil sie der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser anknüpfe und das Gesetz ausdrücklich den Erben als Steuerschuldner bestimmt.

  • Auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung scheidet eine Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit aus, da eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer nur bis zur Erbauseinandersetzung in Betracht kommt (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Dies ist aber bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt.

Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BGH zugelassen. Eine BFH-Entscheidung zur Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 Abs. 2 BGB sei nicht ersichtlich. Das Revisionsverfahren ist beim BFH anhängig unter dem Aktenzeichen II R 34/14. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB-Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
LAAAF-11512