Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 30.05.2014

Einkommensteuer | Zur Erklärung einer Betriebsaufgabe in der Steuererklärung (BFH)

Der BFH hat sich u.a. mit der Wirksamkeit einer Erklärung zur Betriebsaufgabe beschäftigt, die der Steuerpflichtige (erstmals) mittels eines Vermerks in der Steuererklärung abgegeben hatte. Er hat dabei klargestellt, dass die Erklärung grds. nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden. Es sei in einem solchen Fall im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken wollte oder tatsächlich den Willen hatte, hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung abzugeben (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Verpachtung eines Gewerbebetriebs führt nicht zwangsläufig zu einer Betriebsaufgabe und damit zur Aufdeckung der stillen Reserven. Ein Gewerbetreibender braucht vielmehr die in seinem Betriebsvermögen enthaltenen stillen Reserven dann nicht aufzudecken, wenn er zwar selbst seine werbende Tätigkeit einstellt, aber entweder den Betrieb im Ganzen als geschlossenen Organismus oder zumindest alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs verpachtet und der Steuerpflichtige gegenüber den Finanzbehörden nicht (klar und eindeutig) die Aufgabe des Betriebs erklärt.
Sachverhalt: Die Eltern der Klägerin waren (wie diese selbst) Apotheker. Der Vater betrieb zunächst in einem ihm gehörenden Gebäude die X-Apotheke. Später verpachtete er die X-Apotheke einschließlich der dazu gehörenden Räume. Die Mutter hatte ihrerseits ebenfalls eine Apotheke, die Y-Apotheke, zunächst selbst geführt und später verpachtet. Mit dem Tod der Eltern wurde die Klägerin Alleineigentümerin beider Apotheken. In ihrer Einkommensteuererklärung 1998, die sie erst im Jahre 2000 beim Finanzamt einreichte, erklärte sie die Einkünfte aus der Verpachtung der Apotheken erstmals als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Anlage GSE enthielt den Vermerk „Entnahme”. Finanzamt und Finanzgericht werteten diese Angaben im Streitfall als Betriebsaufgabeerklärung.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Würdigung, die Klägerin habe mit ihrer Einkommensteuererklärung 1998 eine Aufgabeerklärung abgegeben, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

  • Die Erklärung der Aufgabe eines im Ganzen verpachteten Betriebs muss wegen ihrer erheblichen Bedeutung klar und eindeutig sein, d.h. sie muss unmissverständlich erkennen lassen, dass sich der Steuerpflichtige für eine Betriebsaufgabe entschieden hat.

  • Als Gestaltungserklärung kann die Erklärung der Betriebsaufgabe nicht mit rückwirkender Kraft abgegeben werden. Bezieht sich die Aufgabeerklärung auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt, teilt der Steuerpflichtige dem Finanzamt mit, er habe seinen Betrieb zu einem früheren Zeitpunkt als dem, in dem seine Mitteilung dem Finanzamt zugeht, aufgegeben.

  • Hierbei handelt es sich - jedenfalls primär - um die Äußerung einer Rechtsansicht. Dies gilt nicht nur, wenn der Steuerpflichtige auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit verweist, zu dem seiner Ansicht nach eine zwangsweise Betriebsaufgabe stattgefunden hat, sondern auch wenn er übersieht, dass er die steuerrechtliche Gestaltungserklärung "Erklärung der Betriebsaufgabe" nicht mit rückwirkender Kraft abgeben kann.

  • Es ist in so einem Fall im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob sich der Steuerpflichtige auf die Äußerung einer Rechtsansicht beschränken wollte oder tatsächlich den Willen hatte, hilfsweise die Aufgabe für den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung abzugeben.

Anmerkung: Die von der Klägerin abgegebene Erklärung war nach Ansicht des BFH auslegungsbedürftig. Eine auf den VZ 1998 zurückwirkende Aufgabe der bislang verpachteten Apotheken konnte sie bei Abgabe ihrer Einkommensteuerklärung 1998 im September 2000 nicht mehr erklären. Sie hatte sich im Streitfall aber auch nicht ausdrücklich geäußert, dass die Aufgabe der Apotheken unabhängig von der Einbettung in die Einkommensteuererklärung 1998 in jedem Fall, also auch mit Wirkung für September 2000, erklärt werden sollte. Der Senat hatte im Streitfall zwar keine Zweifel daran, dass die Erklärung der Entnahme klar und eindeutig auf die Aufgabe der beiden verpachteten Apotheken gerichtet war. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne aus der Einkommensteuererklärung 1998 aber nicht (auch) auf eine Betriebsaufgabeerklärung auf September 2000, dem Zeitpunkt des Zugangs der Steuererklärung beim Finanzamt, geschlossen werden.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
YAAAF-11444