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Online-Nachricht - Mittwoch, 28.05.2014

Leasingrecht | Zur Restwertgarantie in Verbraucher-Leasingverträgen (BGH)

Der BGH hat sich in zwei Entscheidungen mit der Wirksamkeit von Restwertklauseln, die in Leasingverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet wurden, sowie mit der Umsatzsteuerpflicht der zum Ausgleich des Restwertes erfolgenden Zahlung des Kunden befasst ( und VIII ZR 179/13).

Verfahren VIII ZR 179/13:

  • Das klagende Leasingunternehmen schloss mit der Beklagten einen "Privat-Leasing-Vertrag" über einen Pkw. In der dem Vertrag zugrunde liegenden "Privat-Leasing-Bestellung" der Beklagten findet sich in der Mitte des von der Klägerin verwendeten Formulars unter der Überschrift "Vereinbarungen (Vertragsabrechnung, Individualabrede)" folgende Regelung:

  • "Nach Zahlung sämtlicher Leasingraten und einer eventuellen Sonderzahlung verbleibt zum Vertragsende ein Betrag von 19.455,48 € (einschl. USt), der durch die Fahrzeugverwertung zu tilgen ist (Restwert). Reicht dazu der vom Leasing-Geber beim Kfz-Handel tatsächlich erzielte Gebrauchtwagenerlös nicht aus, garantiert der Leasingnehmer dem Leasing-Geber den Ausgleich des Differenzbetrages (einschl. USt.). […] Die Kalkulation erfolgt auf Basis einer jährlichen Fahrleistung vom 15.000 km. Die Gebrauchtwagenabrechnung erfolgt unabhängig von den gefahrenen Kilometern."

  • Nach Ablauf der Leasingzeit gab die Beklagte das Fahrzeug an die Klägerin zurück, die es zum Preis von 12.047,89 € brutto verwertete. Den Restbetrag von 7.305,48 € brutto (6.139,06 € zzgl. 1.166,42 € USt) beansprucht die Klägerin aus der genannten Restwertgarantie.

Verfahren VIII ZR 241/13:

  • Diesem Verfahren liegt ebenfalls ein zwischen der klagenden Leasinggesellschaft und der dortigen Beklagten unter Verwendung des gleichen Vertragsformulars "Privat-Leasing-Bestellung" abgeschlossener Leasingvertrag über einen Pkw zu Grunde. Der am Vertragsende zu tilgende Betrag (Restwertgarantie) war hier mit 44.694,71 einschließlich der Mehrwertsteuer beziffert.

  • Nach Ablauf der Vertragslaufzeit verwertete die Klägerin das Fahrzeug hier für 26.210 € zuzüglich Umsatzsteuer. Den Restbetrag vom 14.660,72 € (12.319,93 € nebst Umsatzsteuer) beansprucht die Klägerin aus der Restwertgarantie.

Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Die Formularklausel über die Restwertgarantie ist wirksam und die beklagten Leasingnehmerinnen sind deshalb zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös verpflichtet.

  • Eine Verpflichtung des Leasingnehmers zum sogenannten Restwertausgleich ist wegen des - einem Finanzierungsleasingvertrag tragend zugrunde liegenden – Vollamortisationsprinzips (Ersatz aller Aufwendungen des Leasinggebers einschließlich eines kalkulierten Gewinns) auch in der hier vereinbarten Form einer Restwertgarantie leasingtypisch und als solche rechtlich unbedenklich.

  • Auch ein juristisch nicht vorgebildeter Durchschnittskunde kann nach dem Text der Klausel nicht davon ausgehen, dass der Aufwand der Klägerin, den sie sich vom Leasingnehmer vergüten lässt, durch die Zahlung der Leasingraten abgegolten ist und er darüber hinaus keine Leistungen erbringen muss.

  • Der Leasingkunde kann deshalb gerade nicht davon ausgehen, dass es sich bei dem als Restwert genannten Betrag um den Fahrzeugerlös handelt, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge am Ende der Leasingzeit zu erwarten ist. Die Klausel ist in den hier vorliegenden Fällen weder überraschend noch ist sie wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebots unwirksam.

Anmerkung: Weil es sich bei der Restwert-Ausgleichszahlung nach Ansicht des BGH um einen Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeugs und damit der Hauptleistungspflicht handelt, findet eine Inhaltskontrolle der Klausel (§ 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, §§ 308, 309 BGB) im Übrigen nicht statt. Als Teil des Entgelts für die Gebrauchsüberlassung unterliegt die Ausgleichszahlung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG auch der Umsatzsteuerpflicht.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NAAAF-11439