Vertragsrecht | Kein zweimaliger Ansatz der Umsatzsteuer beim Nutzungswertersatz (BGH)
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der zu leistende Nutzungswertersatz nicht um die Umsatzsteuer zu erhöhen ().
Hintergrund: Nach dem Rücktritt von einem Vertrag sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben; soweit die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, ist Wertersatz zu leisten (§ 346 BGB).
Sachverhalt: Der Kläger kaufte von der Beklagten im Jahr 2010 einen PKV VW Touareg zum Preis von brutto 75.795 €. Nach dem Rücktritt vom Kaufvertrag wegen diverser Mängel streiten die Parteien um die Berechnung des der Beklagen zu leistenden Wertersatzes.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus:
Bei der Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs ist der zu leistende Wertersatz (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) für herauszugebende Nutzungen auf der Grundlage des Bruttokaufpreises zu schätzen. Dies entspricht dem Interesse der Parteien, weil in ihrem Verhältnis zueinander der Käufer den Bruttopreis zu entrichten hat.
Dann muss aber auch der als Bewertungsmaßstab heranzuziehende Kaufpreis der Bruttopreis sein, weil der Verkäufer anderenfalls eine geringere Nutzungsvergütung erhielte als sie dem Wert des von ihm zurückzuerstattenden Kaufpreises entspricht.
Das wird deutlich, wenn der Gebrauch durch den Käufer die mögliche Nutzungszeit erreicht hat; dann würde der Verkäufer weniger als den Kaufpreis erhalten, obwohl der Gebrauchswert völlig aufgezehrt ist und der Bruttopreis voll an den Käufer zurückgezahlt werden muss.
Auf den so ermittelten Nutzungswertersatz ist nicht noch die Umsatzsteuer hinzuzurechnen; diese ist vielmehr von diesem bereits umfasst. Im anderen Falle wäre der Käufer im Zuge der Rückabwicklung, soweit es um den Wertersatz für Gebrauchsvorteile geht, mit der Umsatzsteuer doppelt belastet.
Autor: Ingo Ehlers, Rechtsanwalt, Freiburg
Fundstelle(n):
AAAAF-11426