Buchführung | Zur Buchführungspflicht von Fahrlehrern (FG)
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass das Finanzamt eine Gewinnzuschätzung vornehmen darf, wenn ein Fahrlehrer seine Aufzeichnungen, zu denen er nach dem Fahrlehrergesetz verpflichtet ist, nicht für das Finanzamt aufbewahrt (; rechtskräftig).
Hintergrund: Nach § 147 Abs. 1 AO sind u.a. empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe, Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe, Buchungsbelege sowie sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, geordnet aufzubewahren. Die Dauer der Aufbewahrungspflicht ergibt sich aus § 147 Abs. 3 AO.
Sachverhalt: Der Kläger betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Nach einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen u.a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule des Klägers (z.B. Daten zu den angemeldeten Führerscheinprüfungen) ausgewertet worden waren, änderte das beklagte Finanzamt den Erstveranlagungsbescheid zur Einkommensteuer und erhöhte den (vom Kläger seinerzeit erklärten) Gewinn um 4.500 €. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der Betriebsprüferin und die dort beanstandeten Buchführungsmängel. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Die Buchführung des Klägers sei nicht ordnungsgemäß, weil er die nach § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) zu führenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt habe.
Diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht sei nach § 140 AO zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht. Auch auf diese Unterlagen beziehe sich daher die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 und 3 AO (sechs Jahre).
Die Aufbewahrungspflicht umfasse grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung seien.
Da die Fahrschüler die Leistungsentgelte üblicher Weise zum Teil auch in bar zu Beginn oder am Ende einer Fahrstunde im Fahrschulwagen entrichten würden, sei eine Kontrolle der vollständigen Einnahmen nur bei Vorlage und Abgleich der Einnahmeaufzeichnungen mit den Ausbildungsnachweisen, den Tagesnachweisen und den TÜV-Listen möglich.
Der Kläger hingegen habe weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen können, diese vielmehr nach eigenem Bekunden entsorgt. Auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungen lasse sich daher nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen, ob tatsächlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewinnermittlung eingegangen seien. Die Buchführung des Klägers sei daher nicht ordnungsgemäß und rechtfertige eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Auf der Grundlage der vorhandenen bzw. zugänglichen Daten (Preise und Gebühren der Fahrschule des Klägers, Anzahl der Fahrschüler laut TÜV-Liste usw.) und mit Rücksicht auf die Werte nach der Richtsatzsammlung sei eine Zuschätzung bei den Erlösen in Höhe 3,4 v.H. (= 4.500,00 €) sachgerecht und angemessen.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz; Pressemitteilung v.
Fundstelle(n):
DAAAF-11412