Einkommensteuer | Unterhält eine PartG mit drei Kanzleistandorten nur einen Betrieb? (FG)
Eine Partnerschaftsgesellschaft (PartG), die an mehreren Orten Kanzleien unterhält, an denen unterschiedliche gesellschaftsrechtliche Beteiligungen der Partner bestehen, unterhält (vor dem Hintergrund der Berechnung des Höchstbetrags bei der Ansparabschreibung sowie der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) nur einen einheitlichen Betrieb (, Revision anhängig).
Hintergrund: Streitig ist im Wesentlichen die Rechtsfrage, ob die Regelungen des §§ 4 Abs. 4a, 7g EStG betriebsbezogen zu verstehen sind und – bezogen auf den Streitfall – ob es sich bei den drei Kanzleien der Klägerin um drei unterschiedliche Betriebe handelt oder ob eine Personengesellschaft grds. nur einen einzigen Betrieb haben kann.
Sachverhalt: Ausweislich des Partnerschaftsregisters ist der Sitz der Klägerin bzw. der PartG in A, ihr Gegenstand ist mit „Betrieb einer Rechtsanwaltskanzlei in A und einer weiteren Rechtsanwaltskanzlei in B” angegeben; weiter ist eingetragen: „In B ist eine Zweigniederlassung errichtet.” Die PartG entstand aus der Umwandlung der zuvor in der Rechtsform der Gesellschaft Bürgerlichen Rechts – GbR – geführten überörtlichen Sozietät mit einer Kanzlei in A und zunächst einer weiteren in B.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Bei einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft tätigen Rechtsanwaltssozietät, die an drei Standorten tätig ist und für jede der Kanzleien eine gesonderte Buchführung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung vornimmt, sind bei der Berechnung der Übernentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG die Betriebsergebnisse zusammenzurechnen, da bei der Personengesellschaft von einem einheitlichen Betrieb auszugehen ist.
Bei der PartG handelt es sich zivilrechtlich um eine Personengesellschaft. Sie ähnelt der Gesellschaftsform der offenen Handelsgesellschaft –oHG–, insbesondere ist sie rechts- und parteifähig (§ 7 Abs. 2 PartGG, § 124 HGB), wenn auch mit dem Unterschied, dass es am Vorliegen eines Handelsgewerbes fehlt.
Folgerichtig sind auf die PartG einkommensteuerrechtlich die Grundsätze der Freiberufler-GbR anzuwenden. Im Ergebnis wird die PartG damit steuerrechtlich wie eine Sozietät behandelt. Auch vor diesem Hintergrund ist kein Grund dafür erkennbar, warum die PartG anders als andere Personengesellschaften keinen einheitlichen (Gewerbe-) Betrieb haben sollte.
Das Gebot der Rechtsformneutralität und das Verbot der sog. Sternsozietät führen zu keiner abweichenden Beurteilung.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht sah zunächst keine Gründe für eine Zulassung der Revision. Hiergegen haben die Kläger erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, so dass sich der BFH demnächst mit der o.g. Rechtsfrage beschäftigen wird (BFH-Az. NWB FAAAE-53119).
Fundstelle(n):
JAAAF-11410