Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 21.05.2014

Bewertungsrecht | Jahreswert eines Wohnrechts (BFH)

Die Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen nach § 16 BewG ist auch nach Inkrafttreten des ErbStRG anwendbar, wenn der Nutzungswert bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird. § 16 BewG ist nicht anzuwenden, wenn der Nutzungswert bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks abgezogen wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Bei der Ermittlung des Kapitalwerts der Nutzungen eines Wirtschaftsguts kann der Jahreswert dieser Nutzungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 16 BewG höchstens den Wert betragen, der sich ergibt, wenn der für das genutzte Wirtschaftsgut nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert durch 18,6 geteilt wird.
Sachverhalt: Streitig ist die Bewertung eines Wohnrechts im Rahmen der Schenkungsteuer. Konkret geht es um die Frage, ob der Jahreswert eines Wohnrechts, das für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer nach den §§ 157 ff. BewG mit dem Verkehrswert angesetzt wird, nach § 16 BewG gedeckelt werden darf.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das FA hat den Jahreswert des Wohnrechts zutreffend ermittelt, indem es den gesondert festgestellten Grundbesitzwert nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 16 BewG durch 18,6 geteilt und nicht den vom Sachverständigen ermittelten höheren Jahreswert berücksichtigt hat.

  • § 16 BewG ist nach wie vor anzuwenden, wenn sich die Nutzungen auf ein Grundstück beziehen und der Nutzungswert nicht im Rahmen des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts des Grundstücks berücksichtigt, sondern erst bei der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer vom gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgezogen wird.

  • Die Vorschrift stellt sicher, dass der Kapitalwert der Nutzungen eines Wirtschaftsguts nicht höher sein kann als der nach den Vorschriften des BewG anzusetzende Wert des Wirtschaftsguts.

  • Diese Zielsetzung ist sachgerecht und folgerichtig - sie rechtfertigt die Begrenzung des Jahreswerts der Nutzungen eines Grundstücks gemäß § 16 BewG auch nach der Neuregelung der Bewertung des Grundbesitzes durch das ErbStRG.

  • Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig geworden, soweit sie sich innerhalb ihres Anwendungsbereichs auf die Bewertung von Grundstücken bezieht.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
KAAAF-11401