Einkommensteuer | Nachträgliche Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (FG)
Ist zunächst der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes Wirtschaftsgut beantragt worden und wird dieser Antrag im Klageverfahren wegen nicht fristgerechter Anschaffung dieses Wirtschaftsgutes nicht mehr aufrechterhalten, kann stattdessen ein Investitionsabzugsbetrag für ein zwischenzeitlich (fristgerecht) angeschafftes anderes Wirtschaftsgut allenfalls dann gebildet werden, wenn seit der tatsächlichen Anschaffung weniger als 3 Jahre vergangen sind und die Anschaffung nicht erkennbar zur Kompensation nachträglicher Einkommenserhöhungen dient (; Revision zugelassen).
Hintergrund: Nach § 7g Abs. 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgurts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Zwar hat der BFH bereits klargestellt, dass die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags ein Wahlrecht darstellt, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt ( NWB LAAAE-08765, unter II.1., m.w.N.). Die Finanzverwaltung vertritt jedoch die Auffassung, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nach der erstmaligen Steuerfestsetzung nicht mehr möglich sei, wenn die Nachholung erkennbar dem Ausgleich nachträglicher Einkommenserhöhungen, z.B. nach einer Außenprüfung, diene ( NWB WAAAE-49468, Tz. 24).
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Im Streitfall war die Zeitspanne zwischen Anschaffung der Wirtschaftsgüter und Antragstellung länger als drei Jahre, so dass schon allein aus diesem Grunde die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrages nicht in Betracht kommt.
Ob die vom BFH (zur Ansparabschreibung) genannte Zweijahresfrist (vgl. NWB BAAAD-55611) sich aufgrund der Neufassung des § 7g EStG um ein Jahr verlängert (vgl. Kulosa in Schmidt, 33. Aufl., § 7g EStG Rdn. 19) kann im Streitfall dahinstehen. Denn die Anschaffungen der Wirtschaftsgüter, für die der Investitionsabzugsbetrag begehrt wird, wurden im Streitfall länger als drei Jahre vor Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags angeschafft.
Darüber hinaus diente die Beantragung des Investitionsabzugsbetrages im Januar 2013 hier erkennbar dem Ausgleich einer nachträglichen Einkommenserhöhung, also einem nicht investitionsbezogenen Grund.
Da ein Investitionsabzugsbetrag nur für ein konkretes Wirtschaftsgut gebildet werden kann, ist eine Übertragung eines Investitionsabzugsbetrags auf ein nicht funktionsgleiches Wirtschaftsgut nicht möglich. Diese Anforderungen würden umgangen, wenn – wie im Streitfall – auf den ursprünglich beantragten Investitionsabzugsbetrag verzichtet und in entsprechender Höhe ein Abzugsbetrag für andere, bereits angeschaffte nicht funktionsgleiche Wirtschaftsgüter nachträglich beantragt wird.
Hinweis: Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Ein Revisionsaktenzeichen wurde noch nicht veröffentlicht.
Quelle: FG Niedersachsen online
Anmerkung: Der 4. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte in einer anderen Rechtssache die Auffassung vertreten, dass die bereits erfolgte Anschaffung des begünstigten Wirtschaftsguts der nachträglichen Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht entgegen steht. Die nachträgliche Inanspruchnahme sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sie erst nach Durchführung einer Außenprüfung und damit möglicherweise zum Zweck des Ausgleichs nachträglicher Einkommenserhöhungen erfolgt sei ( NWB EAAAE-56417; Revision anhängig unter BFH-Az. NWB KAAAE-59983).
Fundstelle(n):
FAAAF-11391