Kindergeld | PreMaster-Programm eines Bachelorabsolventen (FG)
Das „PreMaster-Programm“ eines Unternehmens zur Unterstützung von Bachelorabsolventen auf dem Weg zum Master ist ein Ausbildungsdienstverhältnis und begründet einen Kindergeldanspruch auch dann, wenn während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (im Streitfall: Ausbildungsdienstverhältnis) ausgeübt wird ().
Hintergrund: Mit einem sog. PreMaster-Programm unterstützen Unternehmen Absolventen von Bachelor-Studiengängen auf dem Weg zum Abschluss eines Master-Studiums. In der dem eigentlichen Master-Studium vorangehenden einjährigen sog. Unternehmensphase werden den angehenden Studenten im Betrieb fachspezifische Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt. Im Rahmen dieses Trainings "on-the-job" werden sie im Unternehmen einer "Ankerabteilung" zugewiesen und von einem persönlichen Mentor betreut. Die Teilnehmer sind verpflichtet, unmittelbar nach Abschluss der Unternehmensphase ein Masterstudium aufzunehmen.
Sachverhalt: Die Familienkasse hatte die Unternehmensphase wegen des vorangegangenen Bachelorstudiums als Zweitausbildung und - wegen des von dem Unternehmen gezahlten erheblichen Entgelts - als eine Erwerbstätigkeit angesehen und damit einen Anspruch auf Kindergeld verneint.
Dem folgten die Richter des FG Baden-Württemberg nicht:
Der grundsätzliche Kindergeldanspruch wird nicht durch die ab dem geltende Neuregelung der Anspruchsvoraussetzungen für die Berücksichtigung volljähriger Kinder ausgeschlossen, wonach ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt wird, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV unschädlich sind (§ 32 Abs. 4 Satz 2, 3 EStG).
Offen bleiben kann, ob es sich bei dem abgeschlossenen Bachelorstudium der Tochter um eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium gehandelt hat.
Denn die Teilnahme am PreMaster-Programm fand im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt.
Das PreMater-Programm dient nach seiner allgemeinen Zielsetzung der Unterstützung von Bachelorabsolventen auf dem Weg zum Master: Die Teilnehmer werden mit Blick auf das angestrebte Master-Studium einer Ankerabteilung zugewiesen, um eine individuelle Themenabstimmung mit Blick auf die späteren Themenschwerpunkte im Masterstudium zu gewährleisten.
Das PreMaster-Programm ist daher kein „Schnupper-Praktikum”, sondern eine zielgerichtete Vorbereitung für das jeweilige Masterstudium des Teilnehmers.
Insofern handelt es sich bei dem PreMaster-Programm um ein Ausbildungsdienstverhältnis, das in erster Linie und prägend dazu diente, Bachelorstudenten für ihr Masterstudium vorzubereiten und auszubilden und nicht deren Arbeitskraft für die Firma zu nutzen.
Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank
Fundstelle(n):
VAAAF-11377