Verfahrensrecht | Kein Missbrauch bei Kündigung zur Optimierung der Personalkosten (FG)
Die Kündigung sämtlicher Arbeitsverträge zum 31. Dezember und die Wiedereinstellung sämtlicher Arbeitnehmer ab dem 1. Januar des Folgejahres, wobei die Arbeitnehmer auf einen Teil des Barlohns verzichten und stattdessen Sachlohn erhalten, dient dem Zweck der Optimierung der Personalkosten durch Senkung der Sozialabgaben und ist daher nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO ().
Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dann vor, wenn vom Steuerpflichtigen eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. NWB HAAAA-95477).
Sachverhalt: Die Klägerin - eine GmbH - handelt mit medizinischen und orthopädischen Artikeln. Zum 31.12 hatte sie sämtliche Arbeitsverträge mit ihren 20 Arbeitnehmern gekündigt und zum mit denselben Arbeitnehmern neue Arbeitsverträge abgeschlossen, in denen sie die bisherigen Löhne minderte und ihren Arbeitnehmern in Höhe der Minderung andere Lohnbestandteile gewährte. So stellte sie ihren Arbeitnehmern bis zum Betrag von 44 € entweder Tankgutscheine oder Gutscheine für sonstige Waren- oder Dienstleistungsbezüge (z.B. für Frisörbesuche) zur Verfügung und gewährte Fahrtkostenzuschüsse, Kindergartenzuschüsse, Internetpauschalen und Geburtsbeihilfen. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, bei den neu aufgenommenen Lohnbestandteilen (Dienstleistungsbezug/Tankgutscheine/Frisörgutscheine) handele es sich jeweils nicht um Sachbezüge sondern um Zuwendungen mit Bargeldcharakter. Bei den gezahlten Kindergartenzuschüssen fehle es an der Zusätzlichkeitsvoraussetzung. Im Übrigen sei die von der Arbeitgeberin gewählte Gestaltung durch Kündigung und Wiedereinstellung missbräuchlich.
Hierzu führten die Richter des FG weiter aus:
Im Streitfall liegt keine unangemessene Rechtsgestaltung vor.
Zwar erscheint die von der Klägerin gewählte Gestaltung der Kündigung sämtlicher Arbeitnehmer zum und Neuanstellung zum objektiv ungewöhnlich.
In derartigen Fällen obliegt es nach der Rechtsprechung des BFH dem Steuerpflichtigen, im Rahmen seiner gesteigerten Mitwirkungspflichten beachtliche außersteuerliche Umstände i.S. des § 42 Abs. 2 Satz 2 AO für die von ihm gewählte Gestaltung substantiiert darzulegen, aus denen sich ergibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung ausgeschlossen ist ( NWB NAAAA-96220).
Vorliegend hat die Klägerin zur Überzeugung des Senats das Vorliegen solcher gewichtigen außersteuerlichen Gründe nachgewiesen: So erscheint der von der Klägerin angegebene Zweck der Optimierung der Personalkosten durch Senkung der Sozialabgaben dem Senat schlüssig, da diese - im Gegensatz zu der von ihr nur einbehaltenen Lohnsteuer - die Klägerin selbst belasteten.
Soweit die Klägerin jedoch über die Waren-, Sachleistungs- und Tankgutscheine hinaus nach den neuen Arbeitsverträgen weitere Zuschüsse für Fahrtkosten, eine Internetpauschale und eine Kindergartenpauschale gewährt hat, ist der Haftungstatbestand des § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG hinsichtlich dieser streitigen Zuschüsse erfüllt.
Insoweit ist die Pauschalbesteuerung ausgeschlossen, da es sich hierbei um Bestandteile des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns und nicht um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
BAAAF-11375