Umsatzsteuer | Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen Verein (FG)
Die kurzfristige Vermietung von Bootsliegeplätzen durch einen als gemeinnützig anerkannten Segelsportverein an Nichtmitglieder ist umsatzsteuerpflichtig und unterliegt dem Regelsteuersatz ().
Sachverhalt: Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung der Umsätze, die ein gemeinnütziger Segelsportverein mit der Vermietung von Gastliegeplätzen erzielte.
Hierzu führten die Richter weiter aus:
Die Einnahmen des Klägers aus der Liegeplatzvermietung für Nichtmitglieder unterliegen dem Regelsteuersatz.
Die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 oder nach Nr. 8 Buchst. a UStG sind nicht gegeben.
Zum einen kann kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung von Campingflächen" nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG subsumiert werden.
Dem Wortsinn entsprechend handelt es sich bei einem Liegeplatz um ein Grundstück, wozu auch eine mit Wasser bedeckte Fläche, wie ein Bootsliegeplatz, gehört ( NWB XAAAA-95557). Ein Boot ist ein Beförderungsmittel, also ein Fahrzeug. Die kurzfristige Überlassung von Bootsliegeplätzen fällt daher unter die Formulierung "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" des § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 2 UStG und nicht unter die Formulierung "kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen" des § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 3 UStG.
Nachdem es sich bei § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG um eine Ausnahme der in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG normierten Ausnahmen handelt und die Vorschrift neben der "kurzfristigen Vermietung von Campingflächen" die "Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen" nicht nennt, bezieht sich die Ermäßigung des Steuersatzes offenkundig nur auf die über § 4 Nr. 12 Satz 2 Alt. 1 und 3 UStG genannten zwingend steuerpflichtigen Vermietungsumsätze (vgl. Nieskens in Rau/Dürrwächter, UStG, Stand: 9/2013, § 12 Abs. 2 Nr. 11 Rn. 41).
Zum anderen kommt die Steuerermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG im Streitfall bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Steuerermäßigungstatbestands nicht nachgewiesen hat.
So räumte der Kläger gegenüber dem Gericht im Erörterungstermin ein, dass nicht nur Mitglieder anderer Clubs die "Gastplätze" beanspruchen könnten, sondern auch Nichtmitglieder. Bei der Vermietung wurde nicht nachgefragt, ob es sich bei den Gästen um Mitglieder anderer Clubs handelt oder nicht.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
KAAAF-11320