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Online-Nachricht - Mittwoch, 30.04.2014

Investitionszulage | Zum Untergang begünstigter Wirtschaftsgüter durch höherer Gewalt (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass die investitionszulagenrechtlichen Zugehörigkeitsvoraussetzungen beim Untergang des begünstigten Wirtschaftsgutes durch höherer Gewalt (hier durch einen Brand) vor Ablauf der Bindungsfrist nicht mehr erfüllt sind, sofern anschließend auch das Restbetriebsvermögens veräußert wird (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007 ist u.a. die Anschaffung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dann begünstigt, wenn - neben anderen Voraussetzungen - das Wirtschaftsgut mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum) zum Anlagevermögen des Betriebs oder einer Betriebsstätte eines Betriebs in einem begünstigten Wirtschaftszweig des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehört (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007), in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 2007) und in jedem Jahr zu nicht mehr als 10% privat genutzt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c InvZulG 2007).
Sachverhalt: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Die Gesellschaft begann ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb im Juli 2008. Im Dezember 2008 beantragten die Geschäftsführer die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ein Brandschaden, der sich im Januar 2009 ereignete, führte zum völligen Ausfall der Produktionslinie. 2010 übertrug der Insolvenzverwalter die verbliebenen Wirtschaftsgüter auf einen Dritten, der das Unternehmenskonzept der GmbH und den Betrieb nach Erneuerung der defekten Anlagen fortsetzte. Die vom Kläger beantragte Gewährung von Investitionszulage für die im Kalenderjahr 2008 getätigten Investitionen lehnte das Finanzamt mit der Begründung ab, dass die Verbleibensvoraussetzungen nicht gegeben seien.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Dem Kläger ist die begehrte Investitionszulage 2008 nicht zu gewähren, da der Kläger die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 nicht erfüllt hat. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die dort genannten Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen grds. während des gesamten fünfjährigen Bindungszeitraums ununterbrochen eingehalten werden müssen.

  • Die Einhaltung der Zugehörigkeitsvoraussetzung bestimmt sich dabei nicht allein danach, ob das Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums aus in ihm selbst liegenden Gründen (insbes. vorzeitiger wirtschaftlicher oder technischer Verbrauch) aus dem Betrieb ausscheidet (wirtschaftsgutbezogene Voraussetzung), sondern auch nach dem weiteren Schicksal des Betriebs (betriebsbezogene Voraussetzung).

  • Ein Wirtschaftsgut kann während des Bindungszeitraums nicht anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen des Betriebs ausscheiden, wenn zugleich der Betrieb selbst nicht während des gesamten Bindungszeitraums in einem begünstigten Wirtschaftszweig im Fördergebiet aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt.

  • Die Zugehörigkeitsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 wird in betriebsbezogener Hinsicht nicht erfüllt, wenn der Anspruchsberechtigte den Betrieb innerhalb des Bindungszeitraums an einen Dritten veräußert, sofern nicht ein Fall des § 2 Abs. 1 Satz 5 InvZulG 2007 (verbundene Unternehmen) vorliegt.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die bei dem Brand zerstörten Wirtschaftsgüter sind im Streitfall nicht bereits durch den Brand anspruchsunschädlich aus dem Anlagevermögen der GmbH ausgeschieden. Da § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007 zwei Voraussetzungen enthält, die kumulativ erfüllt sein müssen, entfällt der Anspruch auf Investitionszulage hier bereits durch den Wegfall der betriebsbezogenen Voraussetzung. Dahingestellt sein lassen konnte der Senat damit im Streitfall die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle höherer Gewalt - vorbehaltlich der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - ein anspruchsunschädliches Ausscheiden aus dem Anlagevermögen möglich ist und ob ein etwaiges (Mit-)Verschulden eines der Geschäftsführer an der Zerstörung bzw. Beschädigung einem anspruchsunschädlichen Ausscheiden aus dem Anlagevermögen entgegenstehen würde.
 

Fundstelle(n):
FAAAF-11297