Einkommensteuer | Zur Überschussprognose bei verbilligter Vermietung (FG)
Die Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 lässt für die Vorjahre die Notwendigkeit einer Überschussprognose zur Ermittlung der Einkünfteerzielungsabsicht in den Fällen verbilligter Vermietung zwischen 50% (bis 2003) bzw. 56% (ab 2004) und 75% (bis 2011) nicht entfallen (, NZB eingelegt).
Hintergrund: Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber durch die Änderung des § 21 Abs. 2 EStG für die verbilligte Wohnraumüberlassung einen neuen Grenzwert eingeführt. Zur Vereinfachung der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gibt es ab dem Veranlagungszeitraum 2012 bei Wohnraumüberlassungen unterhalb der ortsüblichen Mieten nur noch eine Prüfung mit einer vereinheitlichten Prozentgrenze (66%). Streitigkeiten hinsichtlich der bislang bei einem Mietzins im Korridor von 56% und weniger als 75% der ortsüblichen Miete vorzunehmenden Totalüberschussprognose sollen damit vermieden werden (vgl. hierzu Hilbertz in NWB AAAAD-96211).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Höhe des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus einer an die Tochter des Klägers vermieteten Eigentumswohnung in den Streitjahren 2006, 2007 und 2009.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:
Beträgt der Mietzins zwischen 56% und 100% der ortsüblichen Miete ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Rahmen der Prüfung des § 21 Abs. 2 EStG a.F. im Hinblick auf das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht eine weitere Differenzierung erforderlich.
Solange der Mietzins nicht weniger als 75% der ortsüblichen Marktmiete beträgt, ist ohne weitere Prüfung vom Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen und sind die mit der Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar.
Beträgt - wie im Streitfall - der Mietzins weniger als 75%, mindestens aber 56% der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Einkünfteerzielungsabsicht grds. anhand einer Überschussprognose zu prüfen.
Ist die Überschussprognose positiv, so sind die mit den Einnahmen aus der (verbilligten) Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose negativ, ist die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten sind abziehbar.
Aus der Neuregelung des § 21 Abs. 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ergibt sich kein Anlass, von der Rechtsprechung des BFH abzuweichen. Die Neuregelung hat der Gesetzgeber erst ab in Kraft gesetzt und nicht ab dem Tag der Verkündung mit Wirkung für noch alle offenen Fälle. Damit hat der Gesetzgeber die Rechtsprechung des BFH bis 2011 ausdrücklich gebilligt. Die Argumentation des Klägers, durch die Neuregelung ergebe sich ein Indiz auf einen gesetzgeberischen Willen gegen die Rechtsprechung des BFH für die Vergangenheit, lässt sich anhand der Gesetzesmaterialien nicht nachvollziehen.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Gründe für eine Zulassung der Revision sah das Finanzgericht nicht. Die Kläger des o.g. Verfahrens erhaben daher eine Nichtzulassungsbeschwerde. Diese ist beim BFH unter dem Aktenzeichen IX B 154/13 anhängig.
Fundstelle(n):
MAAAF-11286