Doppelbesteuerung | Mehrtägige Rufbereitschaft bei Krankenhauspersonal (BFH)
Der BFH hat über die Grenzgängereigenschaft eines in der Schweiz tätigen und in Deutschland ansässigen Arztes mit Rufbereitschaft entschieden (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Grenzgänger ist nach Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 jede in einem Vertragstaat ansässige Person, die im anderen Vertragstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regel-mäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, so entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger, der als stellvertretender Chefarzt in einem Spital in der Schweiz arbeitete, im Streitjahr 2008 Grenzgänger i.S. des Art. 15a des DBA-Schweiz 1971/1992 war. Arbeitsvertraglich war der Kläger zur "gleichmässigen Beteiligung am Rufdienst" in der Nacht und am Wochenende "als Arbeitszeit" verpflichtet. Dies führte dazu, dass er zum Teil bei Basel in einer angemieteten Wohnung übernachten musste – er war verpflichtet, im Notfall innerhalb von zehn Minuten im Spital zu sein. Das Finanzamt sah den Kläger als Grenzgänger an und unterwarf seinen Arbeitslohn der Einkommensteuer - die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Kläger ist Grenzgänger i.S. des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992, seine Einkünfte aus der Tätigkeit in der Schweiz sind in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer einzubeziehen.
In dem Fall, in dem ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer über die Tagesgrenze hinweg in der Schweiz tätig ist, ist für die Annahme eines sog. Nichtrückkehrtages im Sinne der Grenzgängerregelung in Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entscheidend, ob eine Nichtrückkehr an seinen Wohnsitz in Deutschland aus beruflichen Gründen erfolgt ist.
Schließt sich unmittelbar im Anschluss an eine "reguläre" Tagesschicht in einem Krankenhaus während der Nacht an einzelnen Wochentagen oder an Wochenenden eine Rufbereitschaft (Pikettdienst außerhalb des Betriebs) an, und schließt sich daran wiederum unmittelbar eine weitere "reguläre" Tagesschicht an, ist nur von einem einzelnen Nichtrückkehrtag auszugehen, auch wenn sich die Arbeitsausübung tatsächlich über eine oder sogar mehrere Tagesgrenzen hinaus erstreckt hat.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Rufbereitschaft im arbeitsrechtlichen Sinne als Arbeitszeit anzusehen ist oder nicht - entscheidend ist allein die arbeitsvertragliche Verpflichtung hierzu (Abgrenzung zu NWB VAAAC-95796).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
UAAAF-11266