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Online-Nachricht - Mittwoch, 16.04.2014

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine (BFH)

Der Unternehmer ist aus einer von ihm bezogenen Leistung "Kantinenbewirtschaftung" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese Leistung ausschließlich dazu dienen soll, als sog. unentgeltliche Wertabgabe seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er die von ihm bezogenen Leistungen - im Streitfall die "Kantinenbewirtschaftung" - für sein Unternehmen und damit für seine wirtschaftlichen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt (§ 15 Abs. 1 und 2 UStG). Demgegenüber scheidet nach der neueren Rechtsprechung des BFH ein Vorsteuerabzug aus, sofern der Unternehmer bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden (s. NWB XAAAD-62804).
Sachverhalt: Die X-GmbH hatte die Bewirtschaftung ihrer Betriebskantine einem Caterer übertragen. Dieser betrieb die Kantine im Rahmen eines gemeinsam verabschiedeten Budgets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Caterer hatte vertraglich festgelegte Abgabepreise zu beachten. Die X-GmbH stellte dem Caterer die für die Bewirtschaftung notwendigen Räume sowie deren Einrichtungen kostenlos zur Verfügung und sorgte für den Unterhalt der Räume und des Inventars sowie alle erforderlichen Reparaturen. Der Caterer versorgte die Belegschaft der GmbH gegen (verbilligte) Barzahlung u.a. mit warmem Mittagessen. Der Caterer stellte der X-GmbH hierfür eine Bewirtschaftungspauschale zzgl. Umsatzsteuer in Rechnung.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die in den Rechnungen des Caterers ausgewiesene Umsatzsteuer kann von der Klägerin nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

  • Ein Vorsteuerabzug scheidet aus, weil bereits bei Bezug dieser Leistung (Kantinenbewirtschaftung) beabsichtigt war, diese ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. des § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu verwenden.

  • Die hier zu beurteilende unentgeltliche Wertabgabe besteht in der den Arbeitnehmern zugewendeten Möglichkeit, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu erwerben.

  • Nur in Fällen, in denen die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, dass der Arbeitgeber dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dienende Leistung übernimmt, erfolgt deren Gewährung nicht zur Befriedigung des privaten Bedarfs der Arbeitnehmer, sondern zu Zwecken, die nicht unternehmensfremd sind. Ein solches Erfordernis könnte z.B. in der Bereitstellung von Speisen und Getränken im Rahmen von unternehmensinternen Sitzungen angenommen werden.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Leistet ein Unternehmer einen "Zuschuss" zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine, kann der "Zuschuss" - nach Ansicht des BFH - zwar Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene Eingangsleistung "Kantinenbewirtschaftung" sein (entgegen Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 3 Beispiel 3 UStAE). Gleichwohl stand der Klägerin im Streitfall der Vorsteuerabzug nicht zu, da sie die Eingangsleistung ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe bezog.
 

Fundstelle(n):
CAAAF-11246