Einkommensteuer | Aufwendungen für den Freikauf von der Wehrpflicht (FG)
Kosten für den Freikauf von der Wehrpflicht sind weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastungen ().
Sachverhalt: Der Kläger, der mit seiner Familie in Deutschland lebt und hier berufstätig ist, unterliegt als türkischer Staatsangehöriger der dortigen Wehrpflicht. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte er Kosten in Höhe von ca. 5.000 € als außergewöhnliche Belastungen geltend, die er bezahlt habe, um der türkischen Wehrpflicht zu entgehen. Die Ausübung der 18monatigen Wehrpflicht hätte - so der Kläger - eine unvorstellbare Härte für die Familie sowie den Verlust seines Arbeitsplatzes bedeutet. Das Gericht behandelte - wie zuvor das Finanzamt - die Kosten als nicht abzugsfähige Aufwendungen und wies die Klage ab.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:
Ein Werbungskostenabzug scheitert bereits deshalb, weil für den Freikauf von der Wehrpflicht private Gründe im Vordergrund gestanden haben - der Kläger hat in erster Linie sein familiäres Umfeld erhalten wollen.
Die Kosten sind auch keine außergewöhnlichen Belastungen.
Sie sind bereits deshalb nicht außergewöhnlich, da der Wehrdienst als allgemeine staatsbürgerliche Pflicht grundsätzlich alle Personen eines bestimmten Alters und Geschlechts trifft.
Zudem sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden, denn der Kläger hätte sich ihnen durch Ableistung des Wehrdienstes entziehen können.
Quelle: FG Münster, Newsletter 4/2014
Hinweis: Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Fundstelle(n):
EAAAF-11241