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Online-Nachricht - Freitag, 11.04.2014

Außensteuergesetz | Zur unentgeltlichen Überlassung eines Markenrechts (FG)

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat u.a. zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen die unentgeltliche Überlassung eines Markenrechts durch den Gesellschafter an eine ausländische Kapitalgesellschaft zu einer Besteuerung nach § 1 AStG führt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus einer Geschäftsbeziehung zum Ausland mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Verrechnungspreise), zugrundelegt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremdvergleichsgrundsatz), sind seine Einkünfte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. über die Frage, ob für die unentgeltliche Überlassung eines Markenzeichens an eine polnische Kapitalgesellschaft eine Gewinnerhöhung nach § 1 Abs. 1 AStG anzusetzen ist.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Streitfall ist der Gewinn des Einzelunternehmens des Klägers - im Hinblick auf die unterbliebene Vergütung für die Überlassung des Markenzeichens - nach § 1 Abs. 1 AStG zu erhöhen.

  • Bei der polnischen Gesellschaft handelt es sich um eine dem Kläger nahestehende Person, da er an ihr zu 51% und damit zu mindestens einem Viertel unmittelbar beteiligt ist (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AStG).

  • Die Überlassung des Markenzeichens stellt auch eine Geschäftsbeziehung im Sinne von § 1 Abs. 4 AStG in der für die Streitjahre gültigen Fassung (jetzt: § 1 Abs. 5 AStG) dar. Die Nutzung eines geschützten Markennamens oder Markenzeichens kann auch im Konzernverbund verrechenbar und damit Gegenstand schuldrechtlicher Vereinbarungen sein, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob die mit der Einräumung verbundenen besonderen marktfähigen Schutzrechte geeignet sind, zur Absatzförderung beizutragen. Dies war hier der Fall.

  • Die Überlassung des Markenzeichens ist auch Teil einer Tätigkeit, die beim Kläger zu Einkünften im Sinne von § 15 EStG führt. Die Zuordnung zu den gewerblichen Einkünften folgt daraus, dass es sich bei den Anteilen des Klägers um notwendiges Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens handelt. Zwischen den beiden Unternehmen liegt eine Betriebsaufspaltung vor. (Fremdübliche) Zahlungen für die Überlassung des Markenzeichens würden daher zu betrieblichen Einkünften führen.

Anmerkung: Der hinzuzurechnende Betrag ermittelt sich nach dem Fremdvergleichsgrundsatz, also danach, was ein unabhängiger Dritter für die Überlassung der Marke gezahlt hätte. Das Finanzgericht bemisst diesen Betrag anhand der für eine Markenrechtsverletzung zu zahlenden Schadensersatzansprüche mit einem Prozentsatz des Umsatzes des das Markenzeichen nutzenden Unternehmens. Als Anhaltspunkt können die für Markenrechtsverletzungen von den Zivilgerichten anerkannten Schadensersatzansprüche herangezogen werden. Diese liegen häufig zwischen 1% und 5% des Umsatzes, nur bei sehr bekannten Marken (z.B. Mercedes, Rolex) deutlich höher (vgl. Hacker in Ströbele, Markengesetz, § 14 Rn. 491). Das vom Finanzamt im Rahmen der Mischkalkulation angewendete EBIT stelle demgegenüber keine geeignete Bemessungsgrundlage dar, da hier die Höhe von Aufwendungen einfließen, die für die Verwendung des Markenzeichens nicht aussagekräftig seien, so das Finanzgericht in seinen Entscheidungsgründen.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den vollständigen Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 


 

Fundstelle(n):
UAAAF-11227